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Steuern & Recht
21. März 2018
Mithaftung bei Unfall wegen Richtgeschwindigkeits-Überschreitung?

Mithaftung bei Unfall wegen Richtgeschwindigkeits-Überschreitung?

Bei einem Auffahrunfall durch einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn ohne Tempolimit hat die Mithaftung des auffahrenden Fahrzeugs in Frage gestanden. Das OLG Hamm hat den Streitfall geklärt.

Fährt jemand mit hoher, aber erlaubter Geschwindigkeit auf der Autobahn, haftet er nicht anteilig mit, wenn er durch einen anderen Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt wird. Dies geht aus einem Beschluss des OLG Hamm hervor. Im betreffenden Streitfall kam es zu einem Autobahnunfall, bei dem ein Dacia-Fahrer plötzlich und ohne zu blinken von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt war, als ein Seat-Fahrer auf derselben Spur mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h keine Gelegenheit mehr hatte, darauf zu reagieren. Streitgegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war, wer für den Schaden aufkommt. Die Vorinstanz (Landgericht Essen) urteilte, dass der Dacia-Fahrer Alleinverantwortlicher für den Unfall sei, sodass der Schaden auf seine Kosten ging. In der Berufung vor dem OLG Hamm brachte dieser hervor, dass der Unfallgegner oberhalb der empfohlenen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei und daher für den Schaden seiner Ansicht nach zu einem Viertel zu haften habe. Das Gericht sah dies anders und wies die Berufung zurück.

OLG verneint Mithaftung des Auffahrenden

Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keine Mithaftung begründet. Der Dacia-Fahrer habe unachtsam gehandelt und sei ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten einfach auf die linke Spur gezogen, womit ihm ein erhebliches Verschulden zuzurechnen sei. Der Seat-Fahrer habe nicht mit dem plötzlichen Ausscheren rechnen müssen. Das Gericht sah die gefahrenen 150 km/h auf einer Autobahn ohne Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der vorherrschenden Straßen- und Sichtverhältnisse nicht als unangemessen hoch an und schätzte es als maßvolle Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ein. Zudem habe der Seat-Fahrer darauf vertrauen dürfen, dass der Dacia-Fahrer auf der rechten Spur nicht grundlos ausscheren würde. (kk)

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018, Az.: 7 U 39/17