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26. Januar 2018
Nichtangabe von Rückenbeschwerden in BUZ-Versicherung

Nichtangabe von Rückenbeschwerden in BUZ-Versicherung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Fall entschieden, bei dem Versicherungsnehmerin und Versicherung um den Umstand des Vergessens stritten. Konkret hat sich die Versicherte bei den Angaben zur BU-Zusatzversicherung nicht mehr an Rückenschmerzen erinnern können und diese somit nicht angegeben.

In einem gerichtlichen Streitfall gab die Versicherungsnehmerin an, dass sie sich bei den Angaben zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht mehr an vergangene Rückenschmerzen und damit in Verbindung stehende Arztbesuche erinnern könne. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass sich die Versicherte nicht mit Erfolg darauf berufen könne, einen Umstand vergessen zu haben, an den sie sich bei zumutbarer Anstrengung ihres Gedächtnisses hätte erinnern können. Die Beklagte machte aus einer im Jahr 2011 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für die Zeit ab April 2012 Leistungsansprüche geltend, da sie wegen Schuppenflechte, einer Wirbelsäulenerkrankung und aus psychischen Gründen berufsunfähig sei. Bei Vertragsabschluss waren bei der Frage nach Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen in den letzten fünf Jahren keine besonderen Angaben bzw. Beschwerdefreiheit eingetragen worden. Die Klägerin war allerdings nachweislich zuvor sechsmal beim Orthopäden wegen Beschwerden an der Wirbelsäule. Sie habe, da sie die deutsche Sprache nicht vollumfänglich beherrsche, die Diagnosen der Ärzte nicht verstanden und könne sich an die Behandlungen auch nicht erinnern. Die Versicherung erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin geht in Berufung

Das Landgericht Hagen wies die Klage der Frau ab. Die Beklagte sei wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das mit der Berufung beschäftigte OLG Hamm befand, dass die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen habe. Zudem erklärte es die von der Beklagten eingereichten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB als wirksam. Die Versicherte habe billigend in Kauf genommen, dass ihre Angaben bei Vertragsschluss objektiv falsch waren und dass die Beklagte den Vertrag in Kenntnis darüber nicht abgeschlossen hätte. Für das OLG erschloss sich nicht, warum die Klägerin keine ordnungsgemäßen Angaben machen konnte. Als Indizien für ein nicht entschuldbares Vergessen werden in der Personenversicherung etwa eine schwere Erkrankung oder langwierige Beschwerden angesehen. (kk)

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2017, Az.: 20 U 64/17