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18. Dezember 2017
Ohne Winterreifen unterwegs – was heißt das für den Versicherungsschutz?

Ohne Winterreifen unterwegs – was heißt das für den Versicherungsschutz?

Bei winterlichen Straßenverhältnissen sind M+S-Reifen zu verwenden. Einen Stichtag für Winterreifen gibt es aber nicht. Doch wer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen fährt, riskiert im Schadenfall Leistungskürzungen in der Kasko und eine Regressforderung in der Haftpflicht, wie der BdV unterstreicht.

Der Winter ist da und mit Schnee und Eis auf den Straßen auch die Frage nach der Winterreifenpflicht. Ein bestimmtes Datum, ab wann Winterreifen zu verwenden sind, existiert nicht. Doch der Bund der Versicherten e. V. (BdV) weist auf die situative Winterreifenpflicht hin. So sieht die Straßenverkehrsordnung vor, dass bei „winterlichen Wetterverhältnissen“ die Verwendung von Matsch- und Schnee-Reifen Pflicht ist. Bianca Boss vom BdV macht deutlich: „Fahrer, die bei Schnee und Eis nur mit Sommerreifen unterwegs sind, müssen im Schadenfall mit Leistungskürzungen in der Kaskoversicherung und einer Regressforderung in der Haftpflichtversicherung rechnen.“

Auf die Schneeflocke kommt es an

Seit 2017 gelten als Winterreifen nur noch Reifen mit dem Schneeflockensymbol. Reifen, die nur die Kennzeichnung „M+S“ haben, dürfen noch bis zum 30.09.2024 bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden, wenn sie bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Doch ereignet sich bei schlechten Witterungsbedingungen mit Sommerreifen einen Unfall, untersucht die Versicherung, ob der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat – also etwa zu schnell gefahren ist. Bei einem Vollkaskoschaden am eigenen Pkw droht eine Leistungskürzung. Wird auch noch ein anderes Auto in Mitleidenschaft gezogen, kann es passieren, dass Haftpflichtversicherer Zahlungen, die an den Unfallgegner zu leisten sind, bis zu einer Höhe von 5.000 Euro pro Obliegenheitsverletzung vom Versicherten zurückfordern.

Der BdV rät Versicherten daher, beim Abschluss der Vollkaskopolice darauf zu achten, dass die Versicherung auf den Einwand grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Dann kommt es im Schadenfall nicht zu einem Leistungsabzug seitens der Versicherung, sondern sie zahlt 100%. (tk)