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9. Februar 2018
Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen bleibt

Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen bleibt

Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen als Gehaltsbestandteil sind durch Meldungen verunsichert worden, sie müssten Pflichtmitglied in einer Gesetzlichen Krankenkasse werden. Der GKV-Spitzenverband stellt klar, dass weiterhin Versicherungsfreiheit herrscht, der PKV-Verband erläutert den Hintergrund.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. berichtet, dass Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen als Gehaltsbestandteil teilweise durch Meldungen verunsichert worden seien, sie müssten ihre private Krankenversicherung aufgeben und Pflichtmitglied in einer Gesetzlichen Krankenkasse werden.

Nun habe aber der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen den Sachverhalt klargestellt und die bisher geltende Praxis in Bezug auf die Versicherungsfreiheit bei variablen Jahresentgelten noch einmal bestätigt. Die Arbeitnehmer, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund von Provisionszahlungen überschreiten und einen entsprechenden Bescheid der Gesetzlichen Krankenkasse bekommen haben, dort Pflichtmitglied zu werden, sollten deshalb ihre private Krankenversicherung nicht kündigen, sondern gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

Zum Hintergrund

Zum Hintergrund erläutert der PKV-Verband: Provisionen können entweder laufende oder einmalige Einnahmen sein, die unter den Begriff des Arbeitsentgelts fallen. Variable Entgeltbestandteile wie Provisionen seien nur dann nicht als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn nicht sicher sei, ob eine solche Zahlung überhaupt erfolge. Auf wiederkehrende Provisionen treffe dies aber gerade nicht zu. Das Merkmal der Regelmäßigkeit grenze nicht „laufende Einnahmen“ von „einmalig gezahlten Einnahmen“ ab, sondern „Einnahmen, die zu erwarten sind“ von „Einnahmen, die nicht zu erwarten sind“.

Überschreiten Arbeiter und Angestellte mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, gelten sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) als versicherungsfrei, wie der PKV-Verband weiter ausführt. Unter Arbeitsentgelt fallen nach § 14 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Einnahmen dann regelmäßig und somit berücksichtigungsfähig, wenn sie mit hinreichender Sicherheit aus der Beschäftigung für die nächsten zwölf Monate zustehen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, also zu erwarten sind (BSG 09.12.1981 – 12 RK 20/81). Dabei genügen ständige betriebliche Übung oder mündliche Zusagen. Schriftliche, vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen sind nicht erforderlich. (ad)