AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
19. Oktober 2015
Provisionsabgabeverbot: Wie geht’s weiter?

Provisionsabgabeverbot: Wie geht’s weiter?

Das Landgericht Köln hat sich kürzlich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Provisionsabgabeverbot für Versicherungen auseinandergesetzt. Nach Informationen des beklagten Finanzportals moneymeets community GmbH wurde die Provisionsweitergabe vom Landgericht als zulässig erachtet. Geklagt hatte ein Versicherungsmakler.

Bereits im Jahr 2011 hatte das Verwaltungsgericht das Provisionsabgabeverbot mit der Begründung, das Verbot sei zu unbestimmt, gekippt und damit der Klage eines Versicherungsvermittlers gegen die BaFin stattgegeben. Bei diesem Urteil handelt es sich jedoch um ein Einzelfall-Urteil. Viele Marktteilnehmer teilen die Abschlussprovision mit ihren Kunden, allerdings ohne die notwendige Rechtssicherheit zu haben. Denn nach wie vor ist die entsprechende Verordnung in Kraft.

In der aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln begründete das Gericht die Zulässigkeit der Provisionsweitergabe nach Informationen von Dieter Fromm, Geschäftsführer von moneymeets wie folgt: „Die Kammer nimmt Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt aus dem Jahr 2011, wonach der Begriff der Sondervergütung nicht hinreichend bestimmt ist, sowie auf die Begründung zur Änderung des VAG im Jahr 1994, wonach das Provisionsabgabeverbot heute dem Ziel des Verbraucherschutzes durch eine Sicherung der Beratungsqualität und Markttransparenz und den finanziellen Interessen der Versicherungsmakler dienen soll. Wie diese Ziele durch ein Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form erreicht werden sollen, erschloss sich der Kammer nicht. Eine Auslegung dahingehend, dass die in Rede stehende Rückzahlung von 50% der Provisionen durch moneymeets an den Kunden vom Verbot der Sondervergütungen erfasst wird, erschien der Kammer nicht möglich. Die Klage des Versicherungsmaklers gegen moneymeets auf Unterlassung der Provisionserstattung an die Kunden wurde daher abgewiesen.“

Provisionsabgabeverbot für BVK ein absolutes Muss

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) hatte kürzlich in einer Pressemitteilung erklärt, dass man sich dafür einsetze, das Provisionsabgabeverbot gesetzlich zu verankern. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) des Bundesfinanzministeriums spreche man sich klar für eine Aufrechterhaltung des Provisionsabgabeverbots aus. Zur Begründung führt BVK-Präsident Michael H. Heinz den Verbraucherschutz an. „Ohne Abgabeverbot ist zu befürchten, dass der Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert und der Kunde selbst verleitet wird, nicht nach seinem eigenen Bedarf Versicherungsverträge abzuschließen, sondern nach der Höhe der Provision, die an ihn fließt, entscheidet“, so der BVK-Präsident.

Entwicklungen von Online-Vertriebswegen Rechnung tragen

Ganz anders sieht dies moneymeets-Geschäftsführer Dieter Fromm. Seiner Ansicht nach sorgt die Möglichkeit der Provisionsweitergabe sogar für mehr Verbraucherfreundlichkeit. Und Fromm sieht sich durch das aktuelle Urteil des Landgerichts Köln bestätigt: „Wir geben auf moneymeets.com durch die Erstattung von 50% unserer Maklerprovision Preisvorteile an unsere Kunden weiter. Die Klage dagegen wurde abgewiesen. Durch diese zeitgemäße Rechtsprechung wird den Entwicklungen von Online-Vertriebswegen Rechnung getragen. Folgerichtig hält die längst vollzogene Entwicklung in anderen Branchen auch Einzug in die Versicherungsbranche. Das Aufrechterhalten des Provisionsabgabeverbots wäre so, als würde der stationäre Einzelhandel ein gesetzliches Verbot von Preisvorteilen auf Online-Plattformen einfordern. Wir orientieren uns an den Bedürfnissen und Wünschen unserer Kunden und trauen diesen durchaus eigenverantwortliche Entscheidungen zu.“

Auch für Rechtsanwalt Norman Wirth ist die derzeitige Ausgestaltung des Provisionsabgabeverbots quasi tot. Gegenüber AssCompact („Was geht in Bezug auf Vergütungsmodelle? Alles!“) erläuterte er Mitte des Jahres, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren keinerlei Anstrengung einer Wiederbelebung gezeigt habe, er aber die Chance hierzu gehabt hätte – jedoch weder beim LVRG noch bei der Novelle des VAG aktiv geworden sei. Dies sei ein klares Signal. (kb)