Von Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Kommt es zum Stornofall, entsteht oftmals Streit zwischen Versicherer und Versicherungsvertreter über die Rückzahlung von unverdienten Provisionen. Gerade nach Beendigung des Handelsvertretervertrages stellt sich die Frage, ob die Rückforderung unverdienter Provisionen rechtmäßig ist. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt der Rechtstreitigkeiten ist regelmäßig die Bestimmung des § 87a Abs. 3 HGB. Danach entfällt der Provisionsanspruch nur dann, wenn der Versicherer die Stornierung zu vertreten hat. Streitig ist regelmäßig, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Versicherer hat die Stornierung des Versicherungsvertrages regelmäßig dann zu vertreten, wenn er keine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages sichergestellt hat. Welche Maßnahmen danach erforderlich sind, bemisst sich stets nach dem konkreten Einzelfall. Dem Versicherer steht also ein Wahlrecht zu (BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az.: VIII ZR 237/04) und er kann grundsätzlich selbst Maßnahmen zur Abwendung der Stornogefahr ergreifen oder aber dem Handelsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zukommen lassen, sodass der Handelsvertreter Stornobekämpfungsmaßnahmen entfalten kann.
Versendung von Stornogefahrmitteilungen
Die einfachste Art und Weise der Erfüllung der Nachbearbeitungsverpflichtung durch den Versicherer ist die Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter. Ausreichend ist dabei eine Mitteilung, welche den Versicherungsvertreter in die Lage versetzt, seinerseits Stornobekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az.: VII ZR 130/11).
Seite 1 Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Provisionen im Stornofall
Seite 2 Adressat der Stornogefahrmitteilung
Seite 3 Ordnungsgemäßer Zugang der Stornogefahrmitteilung
Seite 4 Keine Nachbearbeitung bei Kleinststorni und Eigenverträgen

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