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4. April 2018
Rechtsprechung zur Wohnflächenberechnung

Rechtsprechung zur Wohnflächenberechnung

Bei der Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung dürfen Balkone, Terrassen und Wintergärten nur zu einem Viertel mit einfließen. Durch das Urteil des Berliner Landgerichts ist einer weit verbreiteten Vermieter-Praxis in Berlin ein Riegel vorgeschoben worden.

Zur Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung dürfen Balkone, Terrassen und Wintergärten nur zu einem Viertel mit einbezogen werden. Das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin richtet sich somit „entgegen einer weit verbreiteten Praxis in Berlin“, heißt es im Urteilstext. Bisher haben Privatvermieter in Berlin diese Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten oftmals zur Hälfte bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt. Dadurch kam es teilweise zu überhöhten Mietpreisen. Im betreffenden Sachverhalt hat ein Mieter aus dem Berliner Bezirk Wedding Klage erhoben, weil er die in seinem Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße von 94,5 Quadratmeter anzweifelte. Auf Grundlage mehrerer Sachverständigengutachten legte das Gericht die Wohnungsgröße auf 84 Quadratmeter fest.

Wohnflächenverordnung dient als Grundlage

Seit 2004 ist die Wohnflächenverordnung anzuwenden. Vordergründig gilt diese zwar eigentlich unmittelbar nur für den sozialen, preisgebundenen Wohnungsbau. Die analoge Anwendung auf den frei finanzierten Wohnraum ist jedoch ebenso vorgesehen und gebräuchlich. In einer Mitteilung des LG wird „ausdrücklich festgelegt, dass die Flächen von Terrassen, Balkonen und Wintergärten nur zu einem Viertel angerechnet werden könnten“. Andernfalls ist die Berechnung der Wohnfläche von nicht preisgebundenem Wohnraum von der örtlichen Verkehrssitte abhängig. Die Berücksichtigung dieser Flächen zur Hälfte kann insofern zulässig sein, wenn etwa der Balkon oder die Terrasse besonders schön oder hochwertig ist, eine gute Lage hat und dadurch die Wohnqualität entsprechend erhöht wird. Das LG hat in dem Fall die Revision zum BGH zugelassen. Der Vermieter hat bereits Rechtsmittel eingelegt, sodass der Fall mit dem Aktenzeichen VIII ZR 33/18 beim BGH anhängig ist. (kk)

LG Berlin, Urteil vom 17.01.2018, Az.: 18 S 308/13