Das Landgericht Saarbrücken hat über die Rechtmäßigkeit einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung entschieden. Sie besagt, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, wenn mehrere Versicherungsfälle ursächlich für den Anspruch sind und einer der beiden Versicherungsfälle zeitlich vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags liegt. Laut Gericht ist diese Klausel wirksam.
Vermeintlich falsche Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag
Im konkreten Fall klagte die Versicherungsnehmerin gegen ihre Rechtsschutzversicherung auf Deckung. Sie hatte einen Darlehensvertrag auf Grund einer vermeintlich falschen Widerrufsbelehrung widerrufen. Dies wollte die Darlehensgeberin aber nicht gelten lassen. Daher stellte die Frau einen Antrag auf Deckung des Rechtsfalls durch die Versicherung. Diese argumentiert, dass keine Anspruch bestehe, da der Rechtsschutzfall vor Beginn der Versicherung eingetreten sei.
Tatsächlich hatte die Frau den Widerruf zwar nach Abschluss der Versicherung erklärt, den Darlehensvertrag – und damit auch die vermeintlich falsche Widerrufsbelehrung – hatte sie jedoch schon Jahre vorher erhalten. Laut den Versicherungsbedingungen ist ein Versicherungsfall „der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen“.
Zwei Versicherungsfälle: Klausel ist wirksam
Der Vorwurf an die Darlehensgeberin, eine falsche Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu haben, bezieht sich daher auf den Zeitpunkt, zu dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Und dieser war vor Abschluss der Versicherung. Zusammen mit dem Widerruf des Vertrages handelt es sich also um zwei Versicherungsfälle: Einer lag vor Abschluss der Versicherung und einer danach. In den Versicherungsbedingungen wird ausgeführt: „Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste entscheidend. (…) Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.“
Das Gericht gab dem Rechtsschutzversicherer Recht. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen ist wirksam. Die Frau hat keinen Anspruch auf Deckung. (tos)
LG Saarbrücken, Urteil vom 28.06.2018, Az.: 14 O 173/17
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