Versäumt ein Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden eine Frist, so ist die Pflicht zur Leistung für den Rechtsschutzversicherer nicht entfallen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) läuft nach einer entschuldbaren Fristversäumung keine neue Frist an. Der Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch auf Rechtskostenübernahme dann jedoch unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geltend machen. Auf Kostendeckung aus einer Unternehmens-Rechtsschutzversicherung für ein sozialgerichtliches Verfahren geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin. Der Versicherer begründete die Verweigerung der Leistung damit, dass der Rechtsschutzfall lange nach Beendigung des Versicherungsvertrags eingetreten sei. Zudem habe die Klägerin die Ausschlussfrist versäumt. Der BGH als Revisionsinstanz wies die Klage ab. Der Versicherer kann sich nur auf ein Fristversäumnis der Versicherungsnehmerin berufen, wenn diese daran ein Verschulden treffe. Weiterhin sei der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten. (kk)
BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: IV ZR 385/15
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