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6. Dezember 2016
Reine Beitragszusagen in der bAV

Reine Beitragszusagen in der bAV

Wie muss ein Produkt zur Unterlegung einer reinen Beitragszusage in der bAV aussehen? Mit dieser Frage hat sich das Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa) in Ulm beschäftigt. Anlass ist der vorliegende Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz, das in dem sogenannten Sozialpartnermodell eine reine Beitragszusage vorsieht.

Der Referentenentwurf zum Betriebsrentengesetz lässt den Tarifpartnern die Möglichkeit, reine Beitragszusagen zu vereinbaren. Dieses Sozialpartnermodell würde dann in Konkurrenz zu den bisherigen bAV-Gestaltungsmöglichkeiten stehen. Die Umsetzung des neuen Konzepts würde über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung erfolgen. Zu diesem Zweck sollen das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung geändert werden. Die Leistungen wären als lebenslange Rente zu erbringen, Garantien durch den Versorgungsträger dürften nicht gegeben werden.

Hohe Gestaltungsspielräume für Produktgeber

Produkte für das neue Modell könnten die Versicherungsgesellschaften entwickeln. Die Umsetzung lasse dabei große Freiräume hinsichtlich der Gestaltung, erklärt dazu das Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa). Lediglich bei der anfänglichen Höhe der Rentenzahlung gebe es gewisse Vorgaben sowie die Anforderung, dass in der Rentenbezugszeit der Kapitaldeckungsgrad zwischen 100% und 125% betragen müsse, da andernfalls die laufenden Renten anzupassen seien.

Infolge fragt sich das Institut, wie etwa die Kapitalanlage in der Ansparphase eines solchen Produktes ausgestaltet werden könne. Dabei stelle sich die Frage, wie ohne Garantien dennoch eine hohe Sicherheit erreicht werden könne. Nach Ansicht des ifa könnten Kapitalanlagen, die nach gewissen Risikokennziffern (wie Volatilität oder Value at Risk) gesteuert werden, eingesetzt werden; ebenso eine Rolle könnten die intelligente Weiterentwicklungen des Life-Cycle-Konzepts und insbesondere eine Kombination dieser beiden Ansätze spielen. Auch dynamische Anlagekonzepte, die bisher bei bestimmten Garantiekonzepten Anwendung finden, ließen sich so modifizieren, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anlageziel nicht unterschreiten, aber keine formale Garantie böten, so die ifa-Aktuare.

Gleichzeitig müssen sich Produktgeber die Frage stellen, wie sie Rentensenkungen vermeiden können. Hier trete die kollektive Kapitalanlage in den Vordergrund, erklärt das Institut. Deshalb müsste die Festlegung der Kapitalanlagestrategie, die Bestimmung der anfänglichen Höhe der Renten sowie deren Anpassung innerhalb der Korridorgrenzen entsprechend aufeinander abgestimmt werden. Dies obliege dem klassischen Asset Liability-Managements des Versicherers.

Chance-Risiko-Profil für mehr Transparenz

Des Weiteren spricht sich das ifa für die Erstellung eines Chance-Risiko-Profils für die Produkte aus. Ähnlich der Vorgaben für die staatlich-geförderten Altersvorsorgeprodukte, die ab 2017 gelten werden. Ein solcher Ansatz könnte helfen, um beispielsweise verschiedene Ausgestaltungen untereinander abzugrenzen. Grundsätzlich sei es dabei auch möglich, den Verlauf des Produkts in der Rentenauszahlphase mit einzubeziehen. Dadurch werde das Chance-Risiko-Verhältnis der Rentenzahlung transparent, also derjenigen Leistung, die der Kunde tatsächlich bezieht, so das ifa. Bisherige Chance-Risiko-Klassen zielen hingegen nur auf das Kapital zu Rentenbeginn ab. (bh)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Uwe Hummel am 06. Dezember 2016 - 10:40

An der Zusageform liegt es nicht, vielmehr sollte man als mündiger Bürger / Arbeitnehmer / Geringverdiener / Gewerkschaftler einmal darüber nachdenken, welche Auswirkungen dieser "Sozialpartnermurks" letztendlich hat. Man hat so für die Versicherungswirtschaft ein System der Haftungsfreiheit geschaffen, bei dem sich die Versicherungen durch Sterblichkeitsgewinne die Taschen füllen können. Dadurch, dass man keinerlei Möglichkeit hat ein Kapitalwahlrecht auszuüben sollte einem klar sein, dass man sich hiermit entmündigt und bei Vertragsabschluss der " verdeckten Enteignung" wie bei den anderen geförderten Altersvorsorgeprodukte auch bereits im Antrag zustimmt.Da politisch ein neuerliches LVRG nicht durchsetzbar wäre versucht man dies unter dem Vorwand eines Sozialpartnermodell den unwissenden Arbeitnehmern schmackhaft zu machen. Das Risiko wird sowohl von den Arbeitgebern und Versicherungen zu 100 % auf die Arbeitnehmer übertragen, was ganz gewiss alles andere als eine gerechte ( Soziale ) Verteilung darstellt.

Gespeichert von Joachim Berndt am 06. Dezember 2016 - 11:57

Die Lebensversicherer lachen - die Arbeitnehmer werden entrechtet und müssen zahlen - so wird Betrug legal.
Was soll nach 20 bis über 30% Kosten für Versicherung und Verwaltung noch für den Arbeitnehmer an Gewinn übrigbleiben? Nichts - eher weniger!