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Steuern & Recht
11. November 2015
Reiseportale dürfen Versicherungen nicht mit Warnhinweisen aufdrängen

Reiseportale dürfen Versicherungen nicht mit Warnhinweisen aufdrängen

Reisevermittler dürfen Kunden nicht mit irreführenden Warnhinweisen zum Abschluss von Versicherungen drängen. Das hat das Landgericht Leipzig nun in einem aktuellen Urteil klargestellt. Auch ein überhöhtes Zusatzentgelt für Kreditkartenzahlungen untersagten die Richter.

Das Landgericht Leipzig hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Unister Travel Retail GmbH & Co. KG stattgegeben. Zugleich untersagten die Richter dem Unternehmen, ein überhöhtes Zusatzentgelt für Kreditkartenzahlungen zu verlangen. Hintergrund ist, dass die Kunden der Unister-Website fluege.de bei der Buchungsanfrage gefragt wurden, ob sie zusätzlich einen Umbuchungsservice und einen Reiseversicherungsschutz haben wollen. Klickten sie auf „nein“, erschien jeweils eine rot unterlegte Sprechblase mit der Warnung: „Achtung – nicht empfehlenswert“.

Risiken oft auch ohne Zusatzversicherung gedeckt

Auch der Hinweis zur angebotenen Reiseversicherung war laut dem Gericht irreführend. „Volles Risiko ohne Reiseschutz!“ hieß es etwa im Fall eines Krankenrücktransports oder bei einem Verlust des Gepäcks. Das suggeriere, dass der Kunde ohne Abschuss der Versicherung alle Kosten selbst zu tragen hätte. Bei Inlandsflügen kommen für den Rücktransport im Krankheitsfall aber die gesetzliche Krankenversicherung und in der Regel auch die private Krankenversicherung auf. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäckstücken haften zudem die Fluggesellschaften. Die Richter schlossen sich daher der Auffassung des vzbv an, dass die Warnhinweise irreführend sind.

Falscher Kostenhinweis

Beim Umbuchungsservice erschien zudem der Hinweis, dass eine Stornierung mit erheblichen Kosten bis zu 100% des Flugpreises verbunden sei. Das ist allerdings falsch, denn Kunden könnten nach einer Stornierung in jedem Fall die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen. Laut einer vzbv-Stichprobe entfällt allein darauf mehr als die Hälfte des Ticketpreises.

Bereits mehrfach verurteilt

Unzulässig ist nach dem Urteil auch die Zahlungspauschale von sieben Euro, die das Unternehmen unter anderem für den Einsatz von Visa-Kreditkarten verlangte. Das Entgelt übersteige in vielen Fällen den Betrag, den das Kreditkartenunternehmen für die Zahlungsabwicklung verlangt. Das sei nicht zulässig. Nach Klagen des vzbv sind Unternehmen der Unister Gruppe bereits mehrfach wegen unlauteren Wettbewerbs und rechtwidrigen Vertragsbedingungen verurteilt worden. Aufgefallen ist das Unternehmen vor allem durch unzulässige Preisdarstellungen. (mh)

LG Leipzig vom 20.10.2015, Az. 05 O 911/15 – nicht rechtskräftig