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12. Juli 2018
Rente ab 63: Ist Bezug von Arbeitslosengeld anrechenbar?

Rente ab 63: Ist Bezug von Arbeitslosengeld anrechenbar?

Besonders langjährige Versicherte können nach einer Wartezeit von 45 Jahren schon mit 63 Rente beziehen. Doch was, wenn man zwei Jahre vorher arbeitslos wird? Das Bundessozialgericht entschied darüber, ob der Bezug von Arbeitslosengeld auf die Wartezeit angerechnet werden kann.

Das Bundessozialgericht hat eine Grundsatzfrage zur Rente ab 63 geklärt: Der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt ist nicht auf die 45-jährige Wartezeit anrechenbar. Dies gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Bezugszeit vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegt. Eine Ausnahme könne laut dem Gericht vorliegen, wenn der Arbeitgeber sein Geschäft vollständig aufgibt und das gesamte Unternehmen als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfalle. Dies war jedoch hier nicht der Fall.

Was bedeutet vollständige Geschäftsaufgabe?

Grundsätzlich ist bei der Rente ab 63 die Zeit von Arbeitslosengeldbezug auf die Wartezeit anrechenbar, allerdings nicht in den zwei Jahren vor Renteneintritt.

Gesetzlich sei laut dem Gericht bisher nicht eindeutig geklärt, was mit dem Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe im Einzelnen gemeint sei. Um einer missbräuchlichen Frühverrentung vorzubeugen, sei nach seiner Auffassung der Begriff nach Sinn und Zweck der Norm so zu verstehen, dass das gesamte Unternehmen wegfalle. Dafür sprächen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz.

Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018, Az.: B 5 R 25/17 R