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Steuern & Recht
10. August 2016
Rentenversicherungspflicht: Darauf müssen Makler achten

Rentenversicherungspflicht: Darauf müssen Makler achten

Ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, das eine Rentenversicherungspflicht für selbstständige Versicherungsmakler mit Poolanbindung bestätigt, hat für Unruhe und Aufregung bei Pools und deren Vertriebspartnern gesorgt. Doch nicht jeder Poolpartner ist von der Rentenversicherungspflicht „bedroht“. So könnte unter anderem eine Änderung der Vertriebsvereinbarung die Rentenversicherungspflicht abwenden.

Die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Versicherungsmakler ist kein neues Thema. Sie war wiederholt Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Denn durch das „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ vom 19.12.1998 wurde mit § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI eine Versicherungspflicht für sogenannte „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ eingeführt. Um hier gleich ein häufiges Missverständnis klarzustellen: Dieser „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ hat nichts zu tun mit dem sogenannten „Scheinselbstständigen“, der vollständig wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. „Arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ sind und bleiben Selbstständige, wie dies in der Regel Versicherungsmakler sind.

Bereits im Jahr 2011 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 01.02.2011, Az.: L 11 R 2461/10) die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Maklers angenommen. In dem entschiedenen Fall war der betroffene Makler als Vertriebspartner für ein Maklerunternehmen tätig. Er wurde im Vertriebspartnervertrag ausdrücklich als Handelsvertreter bezeichnet. Seine Aufgabe bestand darin, Vermittlungsleistungen für das Maklerunternehmen zu erbringen. Der Makler durfte während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für dieses Maklerunternehmen tätig sein und nur die von diesem Maklerunternehmen angebotenen Produkte vermitteln. Die vermittelten Kunden wurden Kunden des Makler­unternehmens. Damit hat das LSG Baden-Württemberg letztlich den Fall eines Handelsvertreters mit Ausschließlichkeitsanbindung entschieden, der zu Recht als wirtschaftlich und faktisch abhängig von seinem Auftraggeber angesehen wurde.

Viel Richtiges mit wenig Falschem vermischt

Auch das LSG Bayern hat in dem aktuellen Urteil vom 03.06.2016 (Az.: L 1 R 679/14) die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Maklers angenommen. Ein Urteil, das nur deswegen so problematisch ist, weil in ihm viel Richtiges mit wenig Falschem vermischt wird und den entsprechend teilweisen falschen Schlussfolgerungen der Mantel der Allgemeingültigkeit umgehängt wird. Auch in diesem Fall kam das LSG zu dem Ergebnis, dass der Makler wirtschaftlich und faktisch abhängig von dem Maklerpool sei, dem er sich angeschlossen hatte. Dabei geht das LSG Bayern davon aus, dass der Maklerpool die geschäftliche Beziehung zu den Produktgebern herstellt und den Makler letztlich nur daran teilhaben lässt. Die Kunden des Maklers würden nur deswegen Kunden des Maklers, weil der Makler wiederum Kunde des Maklerpools sei.

 Darauf müssen Makler achten

Das LSG Bayern argumentiert bei der Begründung ähnlich wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 23.04.2015 (Az.: B 5 RE 21/14 R), in dem es um die Beurteilung einer Tätigkeit im Bereich des Empfehlungsmarketings ging. Das BSG stellte in diesem Urteil fest, dass dann, wenn der Auftraggeber „das Marketingsystem und die Produkte vorgibt sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung der Provision und deren Höhe festlegt“ und die Auftragnehmer „im Rahmen eines Marketingsystems für einen ‚Absatzherrn‘ tätig werden, der allein die Produkte her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt“, die Auftragnehmer wirtschaftlich abhängig sind. Eine faktische Abhängigkeit besteht danach dann, wenn der Auftragnehmer ohne die Produkte und das Marketingsystem des Auftraggebers seine Tätigkeit in der ausgeübten Art und Weise nicht betreiben und keine Provisionen beziehen kann. Dabei war in diesem Fall der Auftraggeber („Absatzherr“) sowohl Hersteller der vertriebenen Produkte als auch Betreiber des Marketing­systems, im Rahmen dessen der Auftragnehmer tätig war.

Makler auch ohne Poolanbindung erfolgreich

Auch das LSG Bayern hat die Entscheidung damit begründet, dass die Vermittlung für den Makler außerhalb des Maklerpools „äußerst schwierig“ wäre. Er werde durch die Anbindung an den Maklerpool erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit „hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg“ nachzugehen. Die für eine erfolgreiche Maklertätigkeit erforderliche Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Versicherungsunternehmen werde für den Makler allein durch den Maklerpool sichergestellt. Außerdem sei der Makler auf die Durchführung administrativer Tätigkeiten durch den Maklerpool angewiesen, um seine Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Das Gericht begründet die wirtschaftliche bzw. faktische Abhängigkeit des Maklers vom Maklerpool letztlich damit, dass es meint, der Makler könne ohne die Unterstützung durch die Vorteile, die ihm der Maklerpool bietet (Wettbewerbsvorteil durch Marktmacht des Maklerpools, administrative Tätigkeit) die Maklertätigkeit nicht erfolgreich betreiben und keine nennenswerten Umsätze erzielen. In diesem Zusammenhang sollte erwähnt werden, dass es sich bei dem betreffenden Pool um keinen Pool der üblichen Top-Ten-­Listen handelte. Die Betrachtung des Gerichts in Richtung „Marktmacht“ des betroffenen Pools ist also doch recht relativ zu sehen.

Und hier liegt auch die Krux bei dem aktuellen Urteil. Das Gericht trifft in offensichtlicher Unkenntnis der objektiven Gegebenheiten der Marktsitua­tion von Versicherungsmaklern unrichtige allgemeine Aussagen, die es zur Grundlage dieser Einzelfallentscheidung macht und die nun zu erheblicher Unsicherheit und leider auch unsinniger Panikmache führen. Denn natürlich kann zum Beispiel ein Maklerunternehmen auch ohne eine Poolanbindung nennenswerte Um­sätze erzielen, also wirtschaftlichen Erfolg erzielen.

Gericht verkennt Maklertätigkeit

Das LSG Bayern verkennt die übliche Vertragsgestaltung zwischen Makler, Maklerpool und Kunden grundlegend. Anders als in den Fällen einer Handelsvertretung baut der Makler mit seiner Tätigkeit einen eigenen Kundenbestand auf. Er wird selbst Partei des Maklervertrages mit den Kunden und es bestehen diesbezüglich eigene Vertragspflichten. Der Makler ist Inhaber der Maklervollmacht der Kunden. So ist es üblich und so war es auch in dem Fall des LSG Bayern. Der Makler kann insofern nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Maklerpool – gegebenenfalls O auch vorher – jederzeit verlangen, dass ihm seine Kundenbestände oder einzelne Verträge von den Gesellschaften übertragen werden bzw. dass nicht mehr der Maklerpool Inhaber des Courtageanspruches gegen die jeweilige Versicherungsgesellschaft ist. Und er kann mit den Gesellschaften eigene Courtageregelungen treffen.

Makler kann sich eigenen Kundenbestand sichern

Viele relavante Pools haben sehr dezidierte vertragliche Vereinbarungen mit den Maklern, die diesen die Hoheit über die Kunden und Courtageansprüche sichern – auch im unwahrscheinlichen Fall der Insolvenz. So gibt es beispielsweise beim Maklerpool FondsFinanz sogar die ausdrückliche schriftliche Zusicherung der Versicherungsunternehmen, die Kunden unmittelbar auf Wunsch des Maklers auf diesen zu schlüsseln und eine marktübliche Courtage zu zahlen. Diese Regelung geift, wenn der Makler dies wünscht, bei Insolvenz von FondsFinanz oder wenn aus sonstigen Gründen die Zusammenarbeit beendet wird. Der Makler kann sich somit unabhängig vom Maklerpool seinen Kundenbestand sichern und insbesondere sicherstellen, dass künftige aus den von ihm vermittelten Kundenbeziehungen resultierende Courtageansprüche von den Gesellschaften nicht mehr über den Umweg des Maklerpools, sondern an ihn direkt ausgezahlt werden. Ist eine solche Regelung im Vertrag ausdrücklich getroffen, ist jedenfalls ein wesentlicher Punkt dafür gesetzt, dass keine faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers vom Maklerpool – wie im vorliegenden Fall das LSG Bayern – unterstellt werden kann.

Darauf müssen Makler achten

Die Rentenversicherungspflicht kann nur Makler betreffen, die ihr Unternehmen als Einzelkaufmann betreiben, für juristische Personen und Handelsgesellschaften gibt es keine Rentenver­sicherungspflicht. Die Rentenversicherungspflicht kann zudem nur Makler treffen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Aber Achtung: Geringfügig Beschäftigte und Auszubildende werden nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer angesehen. Beschäftigt ein Makler jemanden – zum Beispiel Ehefrau oder Ehemann – auf 450-Euro-Basis, also im Rahmen eines Minijobverhältnisses, sollte gegebenenalls ein Gehalt mit wenigstens 1 Euro mehr vereinbart werden. Die Rentenversicherungspflicht scheidet zudem klar aus, wenn der Makler nicht regelmäßig 5/6 seine Einkünfte von demselben Auftraggeber/Maklerpool erhält.

Kunde ist Auftraggeber des Maklers

In dem Fall, dass nach den vorgenannten Voraussetzungen doch eine Ver­sicherungspflicht bestehen könnte, ist nicht automatisch eine Rentenversicherungspflicht gegeben. Denn dann kommt es auf genau die Umstände an, die das Bayerische LSG so fehlerhaft analysiert hat. Das LSG hat unter anderem quasi einen Rechtssatz dahingehend aufgestellt hat, dass Maklerpools Auftraggeber des Maklers sind – und nicht der Kunde. Das ist falsch, denn der Kunde des Maklers ist als dessen Auftraggeber anzusehen. Der Versicherungsmakler wird seinen Kunden gegenüber – insbesondere nach der sogenannten „Sachwalterrecht­sprechung“ des Bundesgerichtshofs – im Unterschied zum Handelsvertreter als Interessen- und Abschlussvertreter des Kunden angesehen. Daher sollten die Vertriebsverträge genau geprüft werden. Es bestehen gute Chancen, eine Rentenversicherungspflicht abzuwenden, wenn die Vertriebsverträge beispielsweise eine Regelung zur problemlosen Bestandsübertragung auf den Makler enthalten. Den bisher ergangenen Urteilen zur Rentenversicherungspflicht lag eine solche Vertragsgestaltung jedenfalls nicht zugrunde.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2016, Seite 110. ff.

 
Ein Artikel von
Norman Wirth