AssCompact suche
Home
Assekuranz
6. November 2015
Schadenregulierung von Massenunfällen vereinfacht

Schadenregulierung von Massenunfällen vereinfacht

Die Vereinbarung zur Schadenregulierung nach Massenkarambolagen wurden geändert. Beteiligte können sich nun direkt an den jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden. Außerdem werden die Schäden grundsätzlich in voller Höhe übernommen.

Die deutschen Kraftfahrtversicherer haben ihre Vereinbarung zur Schadenregulierung nach Massenunfällen zugunsten der Unfallbeteiligten geändert: Fahrer und Insassen beteiligter Fahrzeuge können sich ab sofort direkt an den jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden. Dieser übernimmt die Personen- und Sachschäden des Fahrers und der Insassen sowie die Schäden am Auto – auch wenn der Halter keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat. Auf den Schadenfreiheitsrabatt des Halters wird der Massenunfall nicht angerechnet. Außerdem sinkt die grundsätzliche Hürde für die Anerkennung als Massenunfall von 50 auf 40 Fahrzeuge. „Die neuen Regeln geben den Unfallopfern mehr Sicherheit“, so Tibor Pataki, Leiter der Abteilung Kraftfahrtversicherung des GDV: „Die Schäden werden grundsätzlich in voller Höhe von den Kfz-Haftpflichtversicherern der beteiligten Fahrzeuge übernommen.“

Schadenregulierung von Massenunfällen vereinfacht

Bislang trugen die im GDV organisierten Kfz-Versicherer nur bei einem reinen Heckschaden 100% der Kosten. Bei Schäden an Front und Heck sowie bei Totalschäden wurden zwei Drittel übernommen, bei einem reinen Frontschaden 25%. Zuständig für die Schadenregulierung waren zudem oft nicht die eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer, sondern andere, beauftragte Versicherungsunternehmen.

Drei Bedingungen für freiwillige Regulierungsaktion der Versicherer

Für eine möglichst schnelle und reibungslose Schadenregulierung nach Massenunfällen gibt es bereits seit über 30 Jahren freiwillige Regulierungsaktionen der Kfz-Versicherer. Ob ein Massenunfall im Sinne der Vereinbarung vorliegt, entscheidet ein Gremium des GDV. Grundlage für dessen Entscheidung sind Berichte der Polizei. Für eine freiwillige Regulierungsaktion müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens darf die Polizei keinen Verursacher festgestellt haben, zweitens müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt gewesen sein – ist der Unfallhergang nur schwer nachvollziehbar, reichen bereits 20 Fahrzeuge – und drittens muss das gesamte Unfallgeschehen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stattgefunden haben.

Seit Beginn der freiwilligen Regulierungsaktionen im Jahr 1983 haben die deutschen Kraftfahrtversicherer die Schäden von insgesamt 17 Massenunfällen reguliert und dafür etwa 7 Mio. Euro aufgewendet. (ad)