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Steuern & Recht
4. Juli 2017
Selbst getragene Krankenbehandlungskosten nicht steuerlich absetzbar

Selbst getragene Krankenbehandlungskosten nicht steuerlich absetzbar

In der privaten Krankenversicherung können Aufwendungen weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das geht aus einem Urteil vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hervor.

Um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, hat ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger die Kosten für Behandlungen aus eigener Tasche finanziert. Der Versicherte wollte daraufhin die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt wissen. Das Finanzamt zahlte in Folge einer für das Vorjahr gewährte Beitragserstattung nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung und passte somit die Steuerfestsetzung an. Der Kläger gab an, dass er im Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen die Erstattung deutlich übersteigenden Betrag aufgewandt habe. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Die Urteilsbegründung des Gerichts

Laut dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg liegen Sonderausgaben nicht vor, da die private Zahlung der Arztrechnungen nicht als Beitrag zur Krankenversicherung anzusehen ist, so wie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefordert. Außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG sind auch nicht gegeben. Krankheitskosten sind steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen kann, diese also zwangsläufig anfallen. Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu, da der Steuerpflichtige freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtete. (kk)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017, Az.: 11 K 11327/16