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8. Juli 2025
Sind Finfluencer wirklich Vermittler?

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Sind Finfluencer wirklich Vermittler?

Sind Finfluencer wirklich Vermittler?

Finfluencer seien Vermittler ohne gewerberechtliche Genehmigung, lautet eine in der Branche durchaus vorherrschende Meinung. Doch dieser Überlegung begegnen Bedenken, meint AssCompact Kolumnist Hans-Ludger Sandkühler. Denn diese Verallgemeinerung schieße über das Ziel hinaus.

Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler

Neulich auf der Hauptversammlung des BVK: Nach einem Impulsvortrag des Rechtswissenschaftlers Prof. Schwintowski zum Thema Finfluencer antwortete BVK-Präsident Heinz auf die Frage der Moderatorin, was er fühle, wenn er sehe, dass jemand mit drei Emojis und einem ETF-­Video 400.000 Follower begeistere, mit beeindruckender intellektueller Brillanz: „Dann hab ich das Gefühl, dass irgendjemand darauf wartet, dass der BVK ihm eins auf die Mütze gibt!“ Was war denn da los?

Zuvor hatte Schwintowski in typischer Attitüde, leise, langsam, mit getragenen Worten und unterstützender Gestik, zugewandt dem Publikum, vor allem den anwesenden Berufsschülern, die an demselben Tag ihre Abschlussprüfung hatten, in seinem Impulsvortrag die wesentlichen Inhalte seines für den BVK erstellten Gutachtens zusammengefasst und auf die These zugespitzt, dass alle Finfluencer, „die da so einen Link setzen“, als Vermittler ohne gewerberechtliche Genehmigung unterwegs seien. Mit seinem Schlussappell an die IHK Bonn, diese müsse jetzt mal schauen, wo denn die Genehmigungen alle seien für die Finfluencer, und seinem Hinweis, die Finfluencer hätten sowieso keine Genehmigung und wüssten ohnehin nicht, was das sei, und deshalb könne die IHK Geld verdienen und Bußgelder bis zu 500.000 Euro ausgeben, holte sich Schwintowski den wohlwollenden Applaus der Zuhörerschaft ab.

Hintergrund

In zahlreichen Wirtschaftsbereichen wie z. B. Lifestyle, Beauty, Reisen und Sport hat der Einfluss sogenannter Influencer zunehmend an Bedeutung gewonnen. In letzter Zeit kommt es auch dazu, dass Influencer auf den Social-Media-Kanälen, insbesondere auf YouTube, als „Financial Influencer“ oder kurz Finfluencer Tipps zu Anlagemöglichkeiten geben und über Finanzprodukte informieren.

Rechtlicher Rahmen

Die öffentliche Empfehlung von Finanzprodukten unterfällt nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keinem aufsichtsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt. Es handele sich weder um eine Anlagevermittlung, weil die Empfehlung für ein Finanzprodukt ohne einen direkten Kontakt zu den Followern erfolge, noch um eine Anlageberatung, weil Empfehlungen, die über öffentliche Informationsverbreitungskanäle bekannt gegeben werden und damit an einen unbestimmten Personenkreis adressiert sind, vom Anwendungsbereich der KWG-Vorschriften zur Anlageberatung ausgenommen sind.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat aber schon Ende 2021 darauf hingewiesen, dass Anlageempfehlungen in sozialen Medien der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) unterfallen und sich daraus Pflichten für Personen, die öffentliche Anlageempfehlungen abgeben, ergeben. Nach Art. 20 MAR müssen öffentliche Anlageempfehlungen objektiv dargestellt und etwaige Interessenkonflikte (z. B. Tippgeberprovisionen) offengelegt werden. Zudem müssen Finfluencer gemäß § 86 WpHG ihre Tätigkeit der BaFin anzeigen. Weitere konkretisierte Einzelheiten enthält eine Delegierte Verordnung zu Art. 20 MAR. Zusätzlich gelten für Finfluencer die allgemeinen medien- und wettbewerbsrechtlichen Pflichten, unter anderem die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung, wenn Finfluencer von einem Unternehmen für die Empfehlung eines bestimmten Finanzproduktes eine Gegenleistung erhalten.

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Hans-Ludger Sandkühler