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16. Januar 2014
So arbeiten Tippgeber im Einklang mit dem Datenschutz

So arbeiten Tippgeber im Einklang mit dem Datenschutz

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gibt Antwort auf die Frage, wie Tippgeber datenschutzkonform agieren. Und das Büro der Bundesbeauftragten für den Datenschutz erläutert den Hintergrund der kürzlich veröffentlichten „Anwendungshinweise“. In diesen hieß es, dass es „keine Rechtsgrundlage“ gebe, Adressdaten bei Kundenbesuchen durch Befragen zu erheben.

Zu beachten sei bei der Tippgeber-Praxis laut Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamt für Datenschutz, insbesondere Folgendes: Wenn der Betroffene klar und deutlich informiert wurde, welche Informationen der Tippgeber an wen weiterzugeben beabsichtigt, und dann dazu seine Einwilligung erklärt hat, ist es datenschutzrechtlich zulässig, wenn der Tippgeber diese Informationen an einen entsprechenden Versicherungsvertreter oder eine Versicherung weiterleitet. „Die Frage der Direkterhebung stellt sich in diesem Zusammenhang dann schon deshalb nicht mehr, weil der Betroffene insoweit auch in das Verfahren eingewilligt hat, dass der Versicherungsvertreter bzw. die Versicherung die Daten nicht unmittelbar beim Betroffenen, sondern der Tippgeber erhebt“, erklärt der Datenschützer.

Kein Verstoß gegen die Direkterhebung

Außerdem führe die Einwilligung des potenziellen Kunden zur Weitergabe seiner Daten durch den Tippgeber auf die Datenerhebung auf den potenziellen Kunden zurück. „Ein Verstoß gegen den Direkterhebungsgrundsatz ist damit nicht gegeben“, so Kranig. Denn der Betroffenen werde insoweit willentlich vom Tippgeber vertreten. „Wenn der Tippgeber einwilligt, ist die Weitergabe rechtlich einwandfrei.“

Die „Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“ des Düsseldorfer Kreises hat das Büro der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) inhaltlich mitgetragen. Das teilt Sprecherin Juliane Heinrich mit. Zwar sähen die Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keine Rechtsgrundlage für die Nutzung der durch „Freundschaftswerbung“ erlangten Kontaktdaten Dritter vor (§ 28 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BDSG).

Das gelte insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn die Kontaktdaten ohne Kenntnis der Betroffenen „auf Verdacht“ an Unternehmen zur werblichen Ansprache weitergegeben werden, so Heinrich. Unberührt bleibe hiervon jedoch die Möglichkeit, die Weitergabe von Kontaktdaten Dritter im Rahmen der Freundschaftswerbung auf eine ausdrückliche und vorab eingeholte Einwilligung dieser Dritten in die Datenweitergabe zu stützen. „Diese Möglichkeit sieht § 28 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich vor“, erklärt Heinrich. „§ 28 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BDSG kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung.“ Der Direkterhebungsgrundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 1 stehe dem nicht entgegen, weil die Daten in diesem Fall im Einverständnis und im Wissen der betroffenen Person (direkt) bei ihr erhoben würden.

Text: Umar Choudhry

Siehe zu diesem Thema auch: "Keine Rechtsgrundlage": Datenschützer sehen Tippgeber-Praxis kritisch