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Steuern & Recht
8. Januar 2019
Steuer: Wann Homöopathie abzugsfähig ist

Steuer: Wann Homöopathie abzugsfähig ist

Reicht ein knappes amtsärztliches Attest aus, damit Kosten für Homöopathie steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind? Dazu hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil entschieden.

Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests kann ausreichend sein, damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, wie zum Beispiel die Homöopathie, steuerlich abzugsfähig sind. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) in einem Urteil entschieden, das nun rechtskräftig ist. Es ist demnach kein ausführliches Gutachten notwendig, um diese Heilmethoden gegenüber dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.

Homöopathie als außergewöhnliche Belastung je nach Fall

Im konkreten Fall ließen die Eltern eines schwerbehinderten Mädchens ihre Tochter in einem von Heilpraktikern betriebenen Naturheilzentrum behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten abgelehnt hatte, machten die Kläger die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei, weshalb sie auch ärztlich die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfehle. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Behandlungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die knappe Äußerung des Amtsarztes stelle nach seiner Ansicht kein „Gutachten“ dar.

Bescheinigung durch Amtsarzt oder MDK genügt

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Wie das Finanzamt war auch das Finanzgericht der Auffassung, dass das Kind mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden sei. Deshalb müsse der Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in qualifizierter Form geführt werden. Dies haben die Eltern nach Meinung des Gerichts jedoch ausreichend getan. Zwar enthalte der Wortlaut des § 64 tatsächlich den Begriff „amtsärztliches Gutachten“. Die Vorschrift ermächtige jedoch nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Hierfür müsse der medizinische Dienst nur eine „Bescheinigung“ ausstellen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf Sinn, Zweck und historische Entwicklung der Vorschrift seien daher an das „Gutachten“ des Amtsarztes keine höheren Anforderungen als an eine „Bescheinigung“ zu stellen.

Ermäßigung der Einkommenssteuer bei zwangsläufig größeren Aufwendungen

Nach § 33 EStG wird einem Steuerpflichtigen, dem zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der die zumutbare Belastung übersteigende Teil dieser Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel wird in der Regel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen. (tos)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2018, Az.: 1 K 1480/16; rechtskräftig