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Steuern & Recht
19. September 2018
Steuer: Wenn der Arbeitgeber sich an der Krankenzusatzversicherung beteiligt

Steuer: Wenn der Arbeitgeber sich an der Krankenzusatzversicherung beteiligt

Die Beteiligung eines Arbeitgebers an einer Krankenzusatzversicherung des Arbeitnehmers kann für beide Parteien gewinnbringend sein. Wann diese steuerlich als Sachlohn und wann als Barlohn zu werten ist, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Krankenversicherungsschutz, so handelt es sich in Höhe der Arbeitgeberbeiträge dann um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags nur Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Wenn der Arbeitgeber hingegen einen Zuschuss zur Krankenversicherung nur dann zahlt, wenn der Arbeitgeber mit einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl einen Vertrag schließt, dann handelt es sich um Barlohn, weil er dann Geld aufwendet.

Sachbezüge bis 44 Euro steuerfrei

Ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist relevant für die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz. Sachbezüge bis 44 Euro im Kalendermonat sind demnach steuerfrei. Entscheidend für die Abgrenzung ist der Rechtsgrund des Zuflusses, der auf dem Arbeitsvertrag beruht, so der BFH.

Steuerliche Abwägungen des Arbeitgebers sinnvoll

Die Urteile zeigen, dass es sich für den Arbeitgeber lohnt, genau zu überlegen, wie er seine Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung lohnend unterstützt. Wenn er unmittelbar Versicherungsschutz gewährt, lieg laut BFH zwar ein begünstigter Sachlohn vor, die Möglichkeit weiterer Sachbezüge sei dann aber aufgrund der monatlichen Freigrenze von maximal 44 Euro deutlich eingeschränkt. Wird die Freigrenze überschritten, so würde das laut BFH dazu führen, dass die Steuerfreiheit vollständig entfällt. Zahlt der Arbeitgeber dagegen nur einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung, dass die Arbeitnehmer selbst eine Zusatzkrankenversicherung abschließen, umgeht er dieses Risiko. (tos)

BFH , Urteile vom 07.06.2018 und vom 04.07.2018, Az.: VI R 13/16; VI R 16/17

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