Ein Gastbeitrag von Christina Thomas, Syndikusrechtsanwältin, Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ist die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) unerlässlich. GGFs sind gut beraten, über eine betriebliche Altersversorgung nachzudenken, da diese nicht (ausreichend) über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert sind. Aufgrund der rechtlichen Stellung des GGFs kann dieser aktiv an der Einrichtung einer bAV mitwirken und – im Gegensatz zu Arbeitnehmern- auf dessen Ausgestaltung Einfluss nehmen.
Dem GGF stehen die verschiedenen Durchführungswege zur Verfügung, wobei auch die arbeitsrechtliche Zusageart eine Rolle spielen sollte. Sowohl die Beitragszusage mit Mindestleistung als auch die beitragsorientierte Leistungszusage sind denkbar. Ausschlaggebend hierfür ist meist die persönliche Haltung der Beteiligten hinsichtlich Rendite oder Haftung. Diese und noch weitere Einzelfragen müssen von dem Unternehmen gemeinsam mit dem GGF geklärt werden. Ohne einen fachlich fundierten Berater samt Steuerberater und Rechtsbeistand ist eine Entscheidung kaum zu treffen.
Steuerrechtliche Voraussetzungen
Eine Zusage einer bAV ist für das jeweilige Unternehmen erst sinnvoll, wenn dieses die jeweiligen Aufwendungen (Beiträge oder Zuwendungen) als Betriebsausgaben abziehen kann und diese auch für den einzelnen GGF nicht als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird. Dabei gelten spezielle Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung, die bei der Neueinrichtung einer bAV zwingend beachtet werden müssen (siehe Grafik).
Neben der ersten Prüfebene, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt und damit ein grundsätzlicher Abzug als Betriebsausgaben in Betracht kommt, wird auf der zweiten Prüfebene verlangt, dass gewisse Voraussetzungen, wie z.B. Erdienbarkeit und Probezeit, erfüllt sind und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden kann. Das Erfüllen und Überblicken der Voraussetzungen stellen sich für die Beteiligten meist als unüberwindbare Herausforderungen dar. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung haben neben den gesetzlichen Vorgaben weitere Prüfkriterien für die steuerliche Anerkennung entwickelt.
Eine Voraussetzung von vielen: Probezeit
Bei Erteilung einer Zusage einer bAV ist zwischen der unternehmensbezogenen und persönlichen Probezeit zu unterscheiden. Eine Zusage einer bAV ist dann anerkannt, wenn bereits bei Zusageerteilung
- die „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des GGFs“ zuverlässig beurteilt werden kann (personenbezogene Probezeit) und
- die „Ertragsaussichten der Gesellschaft“ zuverlässig abgeschätzt werden können (unternehmensbezogene Probezeit).
Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 14.12.2012 (IV C 2– S 2742/10/10001) festgelegt, dass die personenbezogene Probezeit zwischen zwei und drei Jahren als ausreichend anzusehen ist und eine unternehmensbezogene Probezeit in der Regel mindestens fünf Jahre betragen sollte.
Auf die steuerrechtliche beherrschende Stellung des GGF kommt es dabei nicht an. Von diesen Grundsätzen hat das BMF Sonderfälle aufgenommen, in denen die Probezeit entfallen kann (wie z.B. die Umwandlung der Gesellschaft, Vortätigkeit des Geschäftsführers).
Seite 1 Steuerrechtliche Herausforderungen bei der GGF-Versorgung
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