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Steuern & Recht
8. Dezember 2017
Strafzinsen für Kleinsparer bei Neuverträgen zulässig

Strafzinsen für Kleinsparer bei Neuverträgen zulässig

Angesichts der Niedrigzinsphase haben einige Banken begonnen, auch für Privatkunden Strafzinsen zu erheben. Das Landgericht Tübingen erachtet sie an Hand eines aktuellen Falls nur unter bestimmten Bedingungen als zulässig.

Strafzinsen mussten Privatanleger lange Zeit nur zahlen, wenn ihr Kontostand ins Minus ging. Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase haben einige wenige und zumeist kleinere Banken begonnen, Negativzinsen von Kleinanlegern auch bei positivem Kontostand zu verlangen. Damit übertragen Banken die Kosten, die die Europäische Zentralbank für das kurzfristige Parken von Geld erhebt, auf ihre Kunden.

Verbraucherzentrale klagt gegen Volksbank

Verbraucherschützer befürchten nun, dass dies zur Norm wird. In einem aktuellen Fall hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen auf Unterlassung geklagt. In einem Preisaushang hatte die Bank Negativzinsen für Sparguthaben für möglich erklärt. Die Bank strich die Negativzinsen daraufhin aus den Geschäftsbedingungen. Sie lehnte jedoch ab, auch für die Zukunft Strafzinsen auszuschließen. Am Freitag wurde vor dem Landgericht Tübingen über den Fall verhandelt.

Bewusstes Einverständnis von Nöten

Das Gericht sieht Negativzinsen bei neu abgeschlossenen Verträgen für zulässig, da sich hier bewusst auf die entsprechenden Konditionen geeinigt werden kann. Bei bereits bestehenden Konten und ohne das bewusste Einverständnis der Anleger hält das Gericht es hingegen für problematisch.

Das endgültige Urteil steht noch aus. Es wird für Ende Januar erwartet. (tos)