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Steuern & Recht
12. Dezember 2016
Teure Privatfahrt mit Dienstfahrzeug

Teure Privatfahrt mit Dienstfahrzeug

Eine nicht genehmigte Privatfahrt mit dem Dienstfahrzeug kann für Beamte teuer werden, wenn dabei ein Wildunfall verursacht wird. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich unlängst das Verwaltungsgericht in Koblenz.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten abgewiesen, mit der dieser sich gegen eine Schadenersatzforderung des beklagten Landes Rheinland-Pfalz gewandt hatte. Der Beamte hatte ohne dienstliche Genehmigung ein Dienstfahrzeug privat genutzt und dabei einen Wildunfall verursacht. Für den entstandenen Schaden in Höhe von rund 7.800 Euro nahm das Land Rheinland-Pfalz den Kläger in Anspruch. Dieser habe durch die Privatfahrt vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse dem Land den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Verweis auf fehlende Teilkaskoversicherung zählt nicht

Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Wildunfälle seien üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Das Land müsse daher vorrangig Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen. Sofern eine solche nicht abgeschlossen worden sei, müsse er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten wie beim Abschluss einer Versicherung gestellt werden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht in Anspruch genommen, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht. Er habe nicht nur vorsätzlich Dienstpflichten verletzt, sondern könne zudem nicht einwenden, das Land hätte eine Teilkasko-Versicherung abschließen müssen. Behördenfahrzeuge seien mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes von der Versicherungspflicht befreit. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten könne die Klage keinen Erfolg haben. Ein Beamter, der sich vorsätzlich pflichtwidrig verhalte, könne sich nicht unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn von seiner Pflicht entledigen, für von ihm verursachte Schäden einzutreten. (tos)

VG Koblenz, Urteil vom 02.12.2016, 5 K 684/16.KO