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Steuern & Recht
14. Juli 2014
Urteil in Sachen „Es betreut Sie…“

Urteil in Sachen „Es betreut Sie…“

Erneut hat sich ein Gericht mit einem Versicherer beschäftigt, der in seinem Schreiben nicht den Betreuungswunsch des Versicherungsnehmers berücksichtigt hat.

Im Streitfall war als Betreuer des Kunden („Es betreut Sie:…“) nicht der Makler des Kunden aufgeführt, sondern eine Ausschließlichkeitsagentur des Versicherers. Das Schreiben des Versicherers war an den Versicherungsnehmer gerichtet und wurde an den Makler („c/o“) übersandt.

Das Oberlandesgericht München hat bestätigt, dass diese Angabe irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist. Die Begründung: Die fehlerhafte Darstellung der Betreuung könne dazu führen, dass sich der Versicherte bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt „und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte“. (kb)

OLG München, Urteil vom 03.07.2014, Az.: 29 U 5030/13