AssCompact suche
Home
Management & Vertrieb
24. Oktober 2016
Usancen bei Maklerwechsel

Usancen bei Maklerwechsel

Fast jeder Makler kennt die Situation: Der Kunde hat einen anderen Makler beauftragt. Was passiert nun mit der Courtage? Die Branche hat dazu sogenannte Usancen entwickelt. Aber nicht alle Versicherer halten sich daran. Was können Makler tun?

Die Courtage ist die klassische Vergütung des Versicherungsmaklers. Sie wird vom Versicherer in die Prämie einkalkuliert, an den Makler ausgezahlt und deshalb vom Versicherungsnehmer wirtschaftlich getragen. Grundsätzlich ist die Courtage eine Erfolgsvergütung, weil sie nur fällig wird, wenn der Vermittlungserfolg, nämlich der Abschluss eines Versicherungsvertrages, eingetreten ist. Mit der Courtage sind grundsätzlich alle Tätigkeiten des Versicherungsmaklers pauschal abgegolten.

Bei einem Maklerwechsel prüft der übernehmende Makler die bestehenden Versicherungsverträge des Kunden, zeigt sein Maklermandat den Versicherern des Kunden an, bittet um Übertragung der Verträge in seinen Bestand und um Zahlung der Courtage. Soweit kein Änderungsbedarf besteht, laufen die Verträge unverändert weiter. Der Ausschuss für Außendienst- und Maklerfragen des GDV hat sich bereits im Jahre 1988 mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Maklerwechsel die Courtageansprüche der beteiligten Makler beeinflusst, und dazu folgende Usancen festgestellt:

Usancen bei einjährigen Versicherungsverträgen

Bei einem Maklerwechsel während der Laufzeit einjähriger Versicherungsverträge behält der abgebende Makler die gesamte Courtage bis zum Ablauf des Versicherungsjahres. Ab dem neuen Versicherungsjahr erhält der übernehmende Makler die volle Courtage. Diese Regelung lässt sich daraus ableiten, dass der übernehmende Makler den Versicherungsvertrag namens des Kunden zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen könnte, soweit er rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist seine Vollmacht anzeigt. Wenn er die Kündigung (nach Prüfung des Versicherungsvertrages) unterlässt, wird er so gestellt, als habe er einen Vermittlungserfolg herbeigeführt, weil eine anderweitige Vertragsvermittlung (Umdeckung) unterblieben ist. Der Vermittlungserfolg wird also fingiert. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Maklerwechsel ist die Vorlage der Vollmacht des neuen Maklers.

Usancen bei mehrjährigen Versicherungsverträgen

Bei einem Wechsel während der Laufzeit mehrjähriger Versicherungsverträge ist die Praxis nicht ganz einheitlich. Überwiegend wird die Courtage ab dem Versicherungsjahr nach Vorlage der Vollmacht bis zum regulären Kündigungstermin zwischen den Maklern aufgeteilt. Der Anspruch des übernehmenden Maklers auf Zahlung einer laufenden Courtage kann hier nicht mit einer Vermittlungsfiktion begründet werden, da sie bereits an der fehlenden Kündigungsmöglichkeit scheitert. Und im Hinblick auf den Charakter solcher auf längere Zeit angelegter Verträge verliert der ursprüngliche Vermittlungserfolg gegenüber der laufenden Betreuung des Versicherungsvertrages an Bedeutung. Deshalb kann bei mehrjährigen Verträgen die Courtage je zur Hälfte als Abschlussvergütung und als Betreuungsvergütung angesehen werden. Bei Maklerwechsel während der Laufzeit wird demgemäß die Courtage innerhalb der Laufzeit hälftig zwischen dem alten Makler (Vergütung für den Abschluss) und dem neuen Makler (Vergütung für die Betreuung des Versicherungsvertrages) geteilt. Bei unterlassener Kündigung am Ende der Laufzeit greift dann die Vermittlungsfiktion aufs Neue – also komplette Courtage an den neuen Makler ab der nächsten Hauptfälligkeit.

Usancen in der Lebens- und Krankenversicherung

Die dargestellten Usancen gelten nicht für die Lebens- und Krankenversicherung. Aufgrund der dort geltenden Courtagesysteme hat der Ursprungsvermittler in der Regel die Abschlussvergütung bereits in vollem Umfang erhalten. Die laufende Courtage wird in der Regel zu 100% als Vergütung für die Betreuung des Versicherungsvertrages gezahlt. Bei Maklerwechsel erhält demzufolge der übernehmende Makler ab der nächsten Hauptfälligkeit die laufende Courtage komplett. Hinsichtlich der Vermittlungsvergütung aus Vertragserhöhungen aufgrund einer Dynamikklausel gelten unterschiedliche Regelungen. Richtigerweise steht sie dem Makler zu, der auch die Dynamikklausel vermittelt hat.

Courtageansprüche bei Wechsel Vertreter zu Versicherungsmakler

Auf Wunsch des Kunden sollen Versicherungsmakler oft auch ursprünglich von einem Vertreter vermittelte Versicherungsverträge prüfen und betreuen. Hiergegen kann und darf sich weder das Versicherungsunternehmen noch sein Vertreter wehren, denn es ist allein Entscheidung des Kunden, ob er einen Versicherungsmakler beauftragt und bevollmächtigt. Allerdings kann der Versicherer nicht dazu gezwungen werden, eine Vergütung für den auf diesem Weg übernommenen Versicherungsvertrag zu zahlen. Vielmehr muss der Versicherer bereit sein, etwa aufgrund einer Courtage­zusage, eine Vergütung zu zahlen. Manche Courtagezusagen enthalten sogenannte Respektierungsklauseln und schließen Zahlungen bei Vertreterverträgen grundsätzlich aus. Zahlt der Versicherer keine Courtage, muss der Versicherer den Versicherungsmakler lediglich als sogenannten Korrespondenzmakler akzeptieren. Das bedeutet, dass der Versicherer die Korrespondenz mit seinem Kunden auch dem Versicherungsmakler zur Verfügung stellen muss.

Im Falle einer bestehenden Courtage­zusage gelten folgende Usancen: Erfolgt während der Laufzeit einjähriger Versicherungsverträge ein Wechsel, so behält der Vertreter als Ursprungsvermittler die gesamte Provision bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages. Ab dem neuen Versicherungsjahr erhält der Makler die volle Courtage.

Bei Vermittlerwechsel während der Laufzeit mehrjähriger Versicherungsverträge ist die Praxis nicht ganz einheitlich. Überwiegend bestehen die Versicherungsunternehmen darauf, dass ihre Vertreter die gesamte Provision bis zum regulären Kündigungstermin erhalten. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Versicherungsunternehmen entweder dem Vertreter die gesamte Provision bis zum regulären Kündigungstermin des Versicherungsvertrages zahlen – und der Makler erst nach dem regulären Kündigungstermin die volle Courtage erhält – oder den Makler verpflichten, aus seiner Courtage die Rest­ansprüche des Vertreters vollumfänglich abzufinden.

Häufig werden die restlichen Provisionsansprüche des Vertreters auch ab Vermittlerwechsel aufgeteilt. Dabei wird aus Vereinfachungsgründen von einer Aufteilung der Restprovisionsansprüche des Vertreters im Verhältnis 50/50 ausgegangen. Die Abgeltung der Restansprüche des Vertreters durch den Makler fällt dann dementsprechend niedriger aus.

Im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung erhält auch bei einem Wechsel von einem Vertreter zu einem Makler der Makler ab Vermittlerwechsel nur die laufende Vergütung (für die Betreuung des Vertrages), sofern dies in der Courtage­zusage so vereinbart ist.

Handlungsmöglichkeiten für Makler

Leider ist die Praxis bei Versicherungsunternehmen nicht einheitlich. Maklern kann nur empfohlen werden, in den jeweiligen Courtagezusagen zu vereinbaren, dass bei einem Vermittlerwechsel die vom GDV festgestellten Usancen angewendet werden. Dann ist grundsätzlich ein interessengerechter Ausgleich gewährleistet. Wenn ein Versicherungsunternehmen von den Usancen zum Nachteil des Maklers abweicht, sollte auf die Usancen aufmerksam gemacht und eine rechtliche Prüfung in Aussicht gestellt werden. Gegebenenfalls kann der Makler auch durch Umdeckung seine Interessen wahren, sofern dem Kunden dadurch kein Schaden entsteht.

Den Text lesen Sie auch in AssCompact 10/2016, Seite 126 f.