Im konkreten, vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheidenden Fall, hat der Kläger vom beklagten Haftpflichtversicherer Schadenersatz aus einem behaupteten Unfallereignis verlangt. Bei diesem soll sein geparkter Volvo durch einen bei der Beklagten versicherten Mercedes Sprinter beschädigt worden sein. Der Sprinter war ein Leihfahrzeug. Die Beklagte hat einen abgesprochenen Verkehrsunfall eingewandt, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, sodass ihm keine Schadenersatzansprüche zustünden.
„Geschädigter“ muss Reparatur- und Sachverständigenkosten tragen
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, so das Gericht, dass der Kläger mit dem Fahrer des Sprinters verabredet habe, seinen Volvo zu beschädigen. Mit der Abrechnung des so entstandenen Schadens habe sich der Kläger einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil zulasten der Beklagten verschaffen wollen. Infolge des versuchten Betruges habe der Kläger ebenfalls die Reparaturkosten für den beim Unfallgeschehen beschädigten Sprinter und die Sachverständigenkosten der beklagten Versicherung zu tragen, die zur Aufklärung nötig waren. (tos)
OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 9 U 1/16
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