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Steuern & Recht
16. Juli 2015
Verschärfte Anforderungen für Vermittler von Immobiliardarlehen

Verschärfte Anforderungen für Vermittler von Immobiliardarlehen

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Im Vordergrund steht der Verbraucherschutz. Zudem sollen die Anforderungen an Vermittler von Immobiliardarlehen verschärft werden. Und auch die Honorarberatung wird mit der Einführung des „Honorar-Immobiliardarlehensberaters“ berücksichtigt.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass künftig Verbraucher vor Vertragsschluss umfassender über die wesentlichen Inhalte des Angebots informiert werden müssen. Zudem muss die Kreditwürdigkeit des einzelnen Verbrauchers strenger geprüft werden, um auch im Verbraucherinteresse unverantwortliche Kreditvergaben zu vermeiden. Der mit anderen Finanzprodukten gekoppelte Verkauf von Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird nur noch in bestimmten Fällen zulässig sein.

Gewerberechtlicher Erlaubnistatbestand für Immobiliendarlehensvermittler

Der Gesetzentwurf regelt auch die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler. Es ist vorgesehen, einen eigenständigen gewerberechtlichen Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von Immobilienkrediten einzuführen. Damit werden die Anforderungen an Immobiliardarlehensvermitler verschärft, denn

  • sie müssen ihre spezifische Sachkunde nachweisen,
  • bei der Beratung bestimmte Qualitätsstandards einhalten und
  • über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

Zur näheren Ausgestaltung ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Zugleich werden Rahmenvorgaben zur Vergütungsstruktur bei Kreditgebern und -vermittlern bei Verkauf oder Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten eingeführt.

Darüber hinaus sind folgende Regelungen enthalten:

  • Fremdwährungskredite: Um Darlehensnehmer vor erheblichen Währungsrisiken zu schützen, werden Ansprüche von Darlehensnehmern auf Umwandlung des Darlehens in die eigene Landeswährung eingeführt.
  • Dispositionskredite: Banken werden verpflichtet, bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Dispositionskredits ein Beratungsgespräch zu führen. Diese Pflicht tritt ein, sobald ein Darlehensnehmer den Dispositionsrahmen über einen Zeitraum von sechs Monaten zu durchschnittlich über 75% ausschöpft. Dasselbe gilt bei einer geduldeten Überziehung über drei Monate, wenn durchschnittlich über 50% des monatlichen Geldeingangs auf dem Konto in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus werden die Darlehensgeber verpflichtet, über die Höhe der für einen Dispokredit in Rechnung gestellten Zinsen auf ihrer Website gut sichtbar zu informieren.
  • Honorar-Immobiliardarlehensberater: Hiermit soll eine Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis im Bereich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geschaffen werden.
Hintergrund

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung zum einen die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) um – abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu. Zum anderen werden die Vorgaben des Koalitionsvertrags zur Honorarberatung für den Bereich der Verbraucher-Immobiliardarlehen sowie zur Beratung bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Überziehungskredits erfüllt. (kb)