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Steuern & Recht
31. August 2015
Versicherung muss auch für „teure“ Öl-Beseitigung aufkommen

Versicherung muss auch für „teure“ Öl-Beseitigung aufkommen

Eine Reinigungsfirma muss nicht die günstigste Möglichkeit wählen, eine Ölspur auf der Straße zu beseitigen. So entschied das Landgericht Heidelberg und wies die Einwände der Kfz-Haftpflichtversicherung einer Autofahrerin zurück, welche die Reinigung zahlen musste.

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline hatte im konkreten Fall eine Frau auf der Autobahn einen Motorschaden. Das Auto verlor dabei Öl, das den Standstreifen und die rechte Fahrspur verschmutzte. Die Autobahnmeisterei beauftragte daraufhin eine Reinigungsfirma und stellte der Fahrerin die Kosten in Rechnung.

Versicherung will nur für günstigere Variante zur Ölbeseitigung zahlen

Ihre Versicherung weigerte sich allerdings, die Summe von über 2.800 Euro zu bezahlen, denn dieser Betrag sei unverhältnismäßig hoch. Eine günstigere Variante hätte zum selben Ergebnis geführt. Beispielsweise hätte die Ölspur trockengelegt werden können, anstatt sie nass zu reinigen und mit Schaum zu behandeln. Auch wären nicht zwingend drei Fachkräfte notwendig gewesen.

Es kommt auf das „wirtschaftlich Vernünftigste“ an

Das Landgericht (LG) Heidelberg wies diesen Einwand der Versicherung ab. „Die Straßenmeisterei ist lediglich verpflichtet, den Schaden auf die Weise zu beseitigen, die wirtschaftlich am Vernünftigsten ist“, erklärt Rechtsanwalt Michael Galow von der Deutschen Anwaltshotline die gesetzliche Grundlage. Daran hat sich die Meisterei hier gehalten, denn diese Variante muss nicht zwangsläufig auch die günstigste sein.

Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Autobahn in angemessenem Umfang gereinigt wurde und die Nassreinigung aufgrund der Ölmenge und der rauen Straßenoberfläche unumgänglich war. Auch die anderen Posten auf der Rechnung seien nachvollziehbar und nötig gewesen, um die Autobahn schnellstmöglich wieder befahrbar zu machen. Die Versicherung muss die Rechnungssumme daher begleichen. (kb)

LG Heidelberg, Urteil vom 18.02.2015, Az.: 4 S 10/14