AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
13. Juli 2018
Versicherungswirte: Gilt Krankheit wegen Stress als Berufskrankheit?

Versicherungswirte: Gilt Krankheit wegen Stress als Berufskrankheit?

Ein Versicherungsfachwirt leidet wegen Stress an mehreren psychischen Erkrankungen. Doch die Berufsgenossenschaft will diese nicht als Berufskrankheiten anerkennen. Das Landessozialgericht Bayern hat nun über den Fall entschieden.

Psychische Erkrankungen, die auf Stress zurückzuführen sind, sind keine Berufskrankheiten. Dies hat das Landessozialgericht Bayern entschieden. Laut dem Gericht sei nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, ohne Weiteres eine Berufskrankheit. Entscheidend sei, dass die Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden ist oder kurz davor steht. Allerdings fehle es bei Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien, an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen

Versicherungswirt wegen seines Berufs depressiv

Im konkreten Fall war ein selbstständiger Versicherungsfachwirt als Versicherungsvermittler freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichert. Aufgrund von schweren Depressionen und Neurasthenie gab er ihr gegenüber den Verdacht einer Berufskrankheit an. Dies führte er auf lange Arbeitszeiten, den Umgang mit schwierigen Kunden und Kollegen, mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte sowie schlechte technische Softwareausstattung zurück.

Kein erhöhtes Erkrankungsrisiko für Versicherungswirte

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen seien. Außerdem gebe es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welche Personen besonders betroffen seien. Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung bestätigt.

Eine Entschädigung als sogenannte Wie-Berufskrankheit sei laut dem Gericht ebenfalls nicht möglich. Auch hier fehle es an wissenschaftlichen Erkenntnissen. Da die gesetzliche Regelung im Unfallversicherungsrecht keinen Auffangtatbestand und keine Härteklausel beinhalte, genüge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die wesentliche Ursache einer Krankheit seien, die nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten ist. Gerade im Fall von Depressionen gebe es eine Vielzahl möglicher Ursachen. Bei Versicherungsfachwirten sei keine gruppentypische Risikoerhöhung festzustellen.

Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 27.04.2018, Az.: L 3 U 233/15