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17. Mai 2018
Wann der Entzug der Versicherungsmaklererlaubnis verfassungsgemäß ist

Wann der Entzug der Versicherungsmaklererlaubnis verfassungsgemäß ist

Ein Makler, dem nach einem Strafbefehl die Versicherungsmaklererlaubnis entzogen worden war, ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Er habe die Taten nur aus prozesstaktischen Gründen eingeräumt, jedoch nicht begangen. Durch den Entzug der Erlaubnis sieht er mehrere Grundrechte verletzt. Dieser Argumentation hat der Verwaltungsgerichtshof des Saarlandes nun widersprochen.

Unschuldsvermutung und Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz sind nicht verletzt, wenn ein Verwaltungsgericht auf gesetzlicher Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts folgt ohne dem Einwand nachzugehen, diese Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Unter anderem so hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.08.2017 (Az.: 1 A 399/17) und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.02.2017 (Az.: 1 K 2045/15) zurückgewiesen.

IHK: Regelvermutung der Unzuverlässigkeit erfüllt – Erlaubnisentzug

Für den Beschwerdeführer bedeutet dies im konkreten Fall, dass er seine Versicherungsmaklererlaubnis verliert, da deren Widerruf durch die IHK des Saarlandes verfassungsgemäß ist. Die IHK hatte dem Mann im August 2015 die Erlaubnis entzogen, da sie die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO bei ihm erfüllt sah. Denn er war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarlouis vom 24.03.2014 (Az.: 33 Js 763/11) wegen Betruges in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Außerdem wurde ihm eine Geldauflage in Höhe von 5.000 Euro erteilt.

Er hatte von seinem Krankenversicherer Krankentagegeld beansprucht und bezogen, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Diesen Tatvorwurf hatte sein Verteidiger im Lauf der Hauptverhandlung dann auch eingeräumt. Allerdings gab der Versicherungsmakler selbst später an, er habe das Urteil damals lediglich akzeptiert, um ein milderes Strafmaß zu bekommen. Über die Konsequenzen dieser Absprache zwischen Gericht, Strafverteidigung und ihm als Angeklagtem sei er sich damals nicht im Klaren gewesen (AssCompact berichtete). Er erhob gegen den Entzug der Versicherungsmaklererlaubnis Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, später versuchte er vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Berufung zu gehen. Beides scheiterte.

Beschwerdeführer: Verletzung von Grundrechten, da Tat nicht begangen und Vorwurf nicht aufgeklärt

Im Oktober 2017 legte der Versicherungsmakler deshalb Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ein, in der er die Verletzung seines Grundrechts der Unschuldsvermutung, seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, seines Grundrechts auf rechtliches Gehör und seiner Gewerbefreiheit rügt. Zur Begründung hat er unter anderem angeführt: Da der rechtskräftige Strafbefehl aufgrund der strafverfahrensfehlerhaften Verständigung ergangen sei, hätten Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgerichtsbarkeit die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht zur Grundlage des Widerrufs seiner Versicherungsmaklererlaubnis machen dürfen. Da er die Tat nicht begangen habe und weder Verwaltungsbehörde noch Verwaltungsgerichtsbarkeit den gegen ihn von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf aufgeklärt hätten, widersprächen das Verfahren und die es abschließenden Entscheidungen rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Verfassungsgerichtshof: Grundrechte nicht verletzt – Entzug der Versicherungsmaklererlaubnis verfassungsgemäß

Diese Beschwerde ist laut Verfassungsgerichtshof nicht begründet, die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht. Nach Art. 14 Abs. 2 SVerf gelte jeder so lange als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts für schuldig befunden werde. Ob dieses rechtskräftige Urteil nach einem strafprozessrechtlich korrekten Verfahren ergangen sei, ob es auf der Grundlage eines zutreffend angewandten Strafgesetzes beruhe, oder ob es gar richtig sei, bezeichnet der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang als grundsätzlich unerheblich.

Der Schutzbereich des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt – wie beispielsweise den Entzug der Versicherungsmaklererlaubnis – sei nicht schon dann berührt, wenn auf gesetzlicher Grundlage das Gericht, das eine verwaltungsbehördliche Entscheidung überprüfe, sich an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts gebunden sehe.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährleiste Beteiligten eines Rechtsstreits ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihrer Äußerungen – aber nicht, dass diesen Äußerungen dann auch gefolgt werde. Auch die von Art. 44 Satz 1 SVerf gewährleistete Gewerbefreiheit sei nicht verletzt. Zwar sei ihr Schutzbereich durch den Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis berührt. Der Eingriff sei allerdings, soweit die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes reiche, auch gerechtfertigt. (ad)

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018, Az.: Lv 11/17