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Steuern & Recht
20. September 2018
Wann ein Tinnitus als Unfallfolge anerkannt wird

Wann ein Tinnitus als Unfallfolge anerkannt wird

Kann kein eindeutiger Nachweis erbracht werden, dass ein Tinnitusleiden direkt mit einem Arbeitsunfall zusammenhängt, weil weitere unfallbedingte Schäden des Innenohres fehlen, so muss der Versicherungsträger den Tinnitus auch nicht als Arbeitsunfallfolge anerkennen.

Fehlt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Tinnitusleiden und einem Unfallereignis, so kann der Tinnitus nicht als Arbeitsunfallfolge anerkannt werden. Dies hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe jüngst entschieden.

Im konkreten Fall war ein Gießereiarbeiter während seiner Tätigkeit auf einer Treppe ausgerutscht und gestürzt und hatte sich dabei den Kopf und die rechte Schulter angestoßen. Nach medizinischer Sachaufklärung erkannte der beklagte Unfallversicherungsträger das Ereignis als Arbeitsunfall an. Ebenso wurden als dessen Folgen unter anderem ein vorübergehender Drehschwindel und vorübergehende Kopfschmerzen nach folgenlos verheilter Prellung des Hinterkopfes, der Halswirbelsäule und der rechten Schulter anerkannt. Der vom Kläger angegebene Tinnitus (Ohrgeräusche) sei allerdings nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Arbeitsunfallereignis zurückzuführen.

Unfallbedingte Schäden des Innenohres nicht feststellbar

Die deswegen zum SG Karlsruhe erhobene Klage, mit der der Kläger unter anderem die Anerkennung seiner Ohrgeräusche als weitere Unfallfolge begehrte, hatte nach Einholung von Gutachten auf chirurgischem und hno-ärztlichem Fachgebiet keinen Erfolg: Gegen die Wahrscheinlich eines ursächlichen Zusammenhangs des Tinnitus mit dem Unfallereignis spreche schon der fehlende Nachweis eines entsprechenden Unfallerstschadens. Denn Ohrgeräusche habe der Kläger erstmals rund fünf Wochen später gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben. Außerdem fehle es am Nachweis unfallbedingter Störungen des Innenohrs wie Hörminderung oder Schwindel. Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gebe es den unfallbedingten isolierten Tinnitus nicht, was auch der HNO-Sachverständige bestätigt habe. Dieser habe einen altersentsprechenden Hörbefund bestätigt und eine unfallbedingte Schädigung der Gleichgewichtsorgane verneint. Auch die vom Kläger angegebenen unterschiedlichen Frequenzen des Ohrgeräusches ließen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich werden. (ad)

SG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2018, Az.: S 1 U 4293/16, nicht rechtskräftig.