AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
2. Dezember 2016
Wann enden eine Berufsausbildung und der Kindergeldanspruch?

Wann enden eine Berufsausbildung und der Kindergeldanspruch?

Wann enden eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzung für einen Kindergeldbezug? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg befasst.

Mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Berufsausbildung endet und damit auch der Anspruch auf Kindergeldbezug, befasste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.10.2016 (7 K 407/16). Entscheidend sei dabei laut dem Gericht das im Ausbildungsvertrag genannte Ende. Auf den Zeitpunkt der Abschlussprüfung komme es nicht an.

Der Kläger beantragte Kindergeld für seine Tochter, deren Ausbildung nach dem Schul- und Praxisvertrag am 31.08.2015 endete und auf die das Berufsausbildungsgesetz keine Anwendung finde. Für die Ausbildung sei das entsprechende Schulgesetz des Landes maßgeblich. Die Tochter bestand am 20. Juli 2015 die staatliche Abschlussprüfung. Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum 31.08.2015. Im Ausbildungszeugnis wird eine Ausbildung vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 bescheinigt. Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2015 auf und forderte für diesen Monat das Kindergeld zurück, da mit der bestandenen Abschlussprüfung, spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Ausbildung beendet sei.

Ausbildung endet, wenn das Kind zur Berufsausübung befähigt ist

Das Finanzgericht entschied, dass dem Kläger für seine Tochter Kindergeld für den Monat August 2015 zustehe. Die Berufsausbildung ende, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht habe, der zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Das Berufsziel sei zwar in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht, doch im Streitfall sei zu diesem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet gewesen. Hinzu komme, dass die Tochter erst ab 01.09.2015 befugt gewesen sei, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. (tos)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016, Az.: 7 K 407/16