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Steuern & Recht
16. März 2018
Wann ist die BU in einem Kombivertrag keine „ergänzende Absicherung“?

Wann ist die BU in einem Kombivertrag keine „ergänzende Absicherung“?

Wann liegt bei einem kombinierten Vertrag aus Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung keine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit vor? Die Antwort hat das Finanzgericht Münster gegeben. Sie klärt auch, wie die Rente in dem Fall zu besteuern ist.

Bei einem kombinierten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungsvertrag liegt keine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit (BU) vor, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Zäsur besteht. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Fall entschieden. Die Entscheidung hat auch zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsrente lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist.

Der Kläger bezieht seit dem 01.09.2009 eine private Berufsunfähigkeitsrente, die 2029 endet. Den Vertrag über diese Versicherung hatte er zusammen mit einer privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen, die ab dem 01.09.2034 auszuzahlen ist. Von den monatlichen Beiträgen entfallen mehr als die Hälfte auf die Altersrente. Die Rentenzahlung wurde für das Streitjahr 2014 mit einem Anteil von 58% der Einkommensteuer besteuert. Der Kläger möchte aber nur mit dem Ertragsanteil in Höhe von 21% besteuert werden.

„Ergänzende Absicherung“ ist abhängig von den Beitragsanteilen

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Versteuerung einer Rente mit dem höheren Besteuerungsanteil komme nur dann in Frage, wenn die entsprechenden Versicherungsbeiträge zum Sonderausgabenabzug berechtigt sind. Dies ist nach dem Gesetz bei einer kombinierten Versicherung über eine lebenslange Altersrente aber nur dann der Fall, wenn diese den Eintritt der Berufsunfähigkeit nur ergänzend absichert. Für die Auslegung des Merkmals der „ergänzenden Absicherung“ komme es vorrangig auf den Umfang der Beitragsanteile an. Im Streitfall entfielen mehr als die Hälfte der Versicherungsbeiträge auf die Altersversorgung. Deshalb ist laut dem Gericht von einer nur ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit auszugehen.

Sonderausgabenabzug nur bei lückenlosem Schutz

Dagegen spricht, dass die Altersrente laut Vertrag erst fünf Jahre nach Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente beginnt. Die Absicht des Gesetzes ist es jedoch, dass nur solche Verträge zum Sonderausgabenabzug berechtigen sollten, die einen zeitlich lückenlosen Schutz des Steuerpflichtigen gewähren. Dies sehe der Vertrag gerade nicht vor. Ein Sonderausgabenabzug ist daher nicht möglich. Im Gegenzug ist eine geringere Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorzunehmen. (tos)

FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, Az.: 5 K 3324/16; Revision zugelassen