Es bedarf nicht erst des Nachweises einer vorherigen Absprache der Beteiligten, ein solches Rennen veranstaltet zu haben. Allein die offensichtliche Teilnahme daran ist für eine Geldbuße und ein Fahrverbot wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ausreichend.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az.: 1 RBs 24/13
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können