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5. Dezember 2017
Wann muss man bei einem Unfall die Polizei rufen?

Wann muss man bei einem Unfall die Polizei rufen?

Kleinere Blechschäden können ohne Polizei abgewickelt werden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Allerdings gibt es dann auch keinen offiziellen Unfallbericht. Bei welchen Unfällen die Polizei kommen muss und was zu tun ist, wenn der Fahrer eines beim Einparken touchierten Kfz nicht auftaucht, erläutern Experten der ARAG.

Besonders bei Verkehrsunfällen, bei denen nur ein leichter Blechschaden entstanden ist und niemand verletzt wurde, stellt sich die Frage, ob die Polizei zu inforemieren ist. Wie Fachleute der ARAG Versicherung erläutern, müssen die Ordnungshüter nicht gerufen werden, wenn die Schäden gering sind und niemand verletzt wurde. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass alle am Unfall beteiligten Personen damit einverstanden sind. Falls eine der am Unfall beteiligten Parteien die Polizei informieren möchte, hat die andere Seite dies zu akzeptieren. Allerdings warnen die ARAG-Experten auch, dass man ohne die polizeiliche Aufnahme des Unfalls und damit ohne offiziellen Unfallbericht damit rechnen muss, dass die Versicherung bei Ungereimtheiten am Unfallhergang Leistungen verweigert.

Daten mit dem Unfallgegner austauschen

Wird der Unfall ohne Polizei abgewickelt, sollten die Unfallgegner unbedingt die wichtigsten Daten austauschen, betonen die Experten der ARAG. Zur Herausgabe von Daten wie Name und Anschrift, Versicherung sowie Versicherungsnummer und Kennzeichen des Fahrzeugs sind alle Beteiligten verpflichtet. Gut bedient sind Autofahrer, die einen europäischen Unfallbericht im Fahrzeug haben. Wird dieses Formular vollständig ausgefüllt, können die Unfallbeteiligten davon ausgehen, dass alle für eine Schadenregulierung erforderlichen Fakten festgehalten sind. Die Unterschrift des Formulars stellt übrigens kein Schuldbekenntnis dar – zumindest nicht bei Verkehrsunfällen in Deutschland, erklären die Fachleute der ARAG.

In diesen Fällen ist die Polizei zu verständigen

Haben die Fahrzeuge infolge eines Unfalls größere Schäden davongetragen, sollte direkt nach dem Zusammenstoß die Polizei alarmiert werden. Kommt es beim Ein- oder Ausparken zu einem Missgeschick und ist der Fahrer des beschädigten Wagens nicht anwesend, muss der Unfallverursacher mindestens dreißig Minuten abwarten, ob der Fahrer noch zu seinem Auto kommt. Taucht dieser nicht auf, ist die Polizei zu informieren, damit sie den Fahrzeughalter ermitteln kann. Gibt es bei einem Unfall Verletzte, muss die Polizei ebenfalls zwingend verständigt werden. Zunächst gilt es jedoch, das oder die Unfallopfer zu versorgen, Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten, die Rettungskräfte zu alarmieren und die Unfallstelle zu sichern.

Auch bei strittiger Schuldfrage die Polizei hinzuziehen

Wird am Unfallort über die Schuldfrage diskutiert, sollte die Polizei verständigt werden, damit diese den Unfallhergang dokumentieren kann und nach der Schuldermittlung im Nachhinein keine Probleme bei der Schadenregulierung durch die Kfz-Versicherung auftreten. Auch wenn der Verdacht aufkommt, dass bei einem Unfallbeteiligten Alkohol oder Drogen im Spiel sind, empfehlen die ARAG Experten, den Unfall bei der Polizei zu melden. Absichern kann man sich durch eine klassische Verkehrsrechtschutzversicherung, die ARAG bietet beispielsweise auch einen Tarif mit rückwirkendem Schutz. (tk)