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14. Dezember 2018
Weiterbildungspflicht: Das sollten Vermittler wissen

Weiterbildungspflicht: Das sollten Vermittler wissen

Nach IDD müssen sich Vermittler und ihre Mitarbeiter regelmäßig weiterbilden, die Versicherungsvermittlungsverordnung regelt die Details. Was hat sich geändert und für wen gelten die Regelungen? AssCompact hat noch einmal zusammenfassend nachgefragt bei Dr. Katharina Höhn vom BWV.e.V. und „gut beraten“.

Frau Dr. Höhn, das Interesse am Thema Weiterbildung in der Branche scheint so hoch wie nie. Erfüllt die IDD und die Pflicht zur Weiterbildung damit ihren Zweck?

Der Zweck, Weiterbildung gesetzlich vorzuschreiben, kommt aus dem Gedanken des Verbraucherschutzes. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass vertrieblich Tätige unserer Branche ihre Fach- und personale Kompetenz mit einem Mindestmaß an Umfang – 15 Stunden im Jahr – aufrechterhalten. Wir haben als Branche immer öffentlich bekundet, dass professionelle Vermittler das ohnehin schon tun, und zwar auf einem doppelt so hohen Niveau von mindestens 30 Stunden im Jahr. Der vom Gesetzgeber formulierte Anspruch und der zeitlich vorgegebene Umfang sollten daher keinen Vermittler aus der Ruhe bringen. Tatsächlich neu ist die Forderung, seine Weiterbildung nachweisen zu können, und zwar nicht nur gegenüber der jeweiligen Aufsicht (BaFin für Versicherungsunternehmen und deren gebundene Vermittler; IHK für Vermittler mit eigener Erlaubnis), sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Produktgeber.

Die Details zur Ausgestaltung der Weiterbildungspflicht sind ja in der neuen Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) festgelegt. Die Unsicherheit, wie die Pflicht konkret aussieht, ist allerdings groß. Wie nehmen Sie das bei Ihren Kunden wahr?

Tatsächlich haben wir hierzu, vor allem in der zweiten Jahreshälfte, große Unsicherheiten in der Branche wahrgenommen. Dies zeigt sich in hunderten von Kundenanfragen, die uns derzeit pro Woche erreichen. Im Team arbeiten wir daran, alle Anfragen nach bestem heutigem Wissenstand zu beantworten. Manche Fragen sind in der Tat noch offen, weil sie der Gesetzgeber nicht in der Verordnung geregelt hat. Beispielsweise die häufige Frage nach Ausnahmen oder Befreiungen von der Weiterbildungspflicht, wenn zum Beispiel Krankheiten vorlagen oder der vertrieblich Tätige erst spät im Jahr seine Tätigkeit aufnimmt. Nur wenn ein Vermittler das gesamte Kalenderjahr nicht tätig ist, entfällt die Pflicht zur Weiterbildung. Ansonsten werden die Aufsichten diese Fragen im Vollzug klären und ggf. Vollzugshinweise erarbeiten. Der Bundesrat hat dem Entwurf zur Versicherungsvermittlungsverordnung am 23.11.2018 zugestimmt. Die neue VersVermV wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich noch im Dezember, in Kraft treten. Dann haben wir endgültig Rechtssicherheit.

Lassen Sie uns einige Punkte klären. Für wen gilt denn überhaupt die Weiterbildungspflicht?

Zusätzlich zur bekannten Zielgruppe der Versicherungsvermittler sind jetzt auch die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Personen des Innendienstes von Vermittlerbetrieben von der Weiterbildungsverpflichtung betroffen.

Inwieweit betrifft dies auch das Backoffice im Maklerbüro?

Betroffen sind auf jeden Fall die Angestellten am point of sale / point of advice, die Kundenkontakt haben und eine Empfehlung zu einer materiell-rechtlichen Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages oder zu einem Neuabschluss abgeben (zum Beispiel Aufnahme eines neuen Risikos, cross-, up- und down-selling).

Und wie sieht es mit der Geschäftsleitung und Führungskräften aus?

Führungskräfte, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb haben, unterliegen der Weiterbildungsverpflichtung. Dies gilt auch, wenn sie nicht unmittelbar an der Beratung von Kunden oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt sind. Die Gewerbeordnung sieht zwar eine Delegationsmöglichkeit in Bezug auf die Sachkunde und Weiterbildungsverpflichtung vor. Allerdings gilt diese nur für den Gewerbetreibenden selbst, nicht für seine vertrieblich tätigen Angestellten.

Kann man bei „gut beraten“ denn überhaupt noch Punkte sammeln?

Bereits mit dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes im Februar 2018 haben wir „gut beraten“ auf die IDD-Anforderungen hin ausgerichtet. Damit wurden in der Weiterbildungsdatenbank von „gut beraten“ die Punkte auf Stunden umgerechnet.

Wie viele Weiterbildungsstunden sind denn in welchem Zeitraum nachzuweisen?

Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) sieht vor, dass diejenigen, die innerhalb eines Kalenderjahres weiterbildungspflichtige Tätigkeiten ausüben, sich in einem Umfang von 15 Stunden weiterbilden müssen. Diese Anzahl an Stunden muss jedes Jahr mindestens erbracht werden.

Dr. Katharina Höhn ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e. V., wo die Weiterbildungsinitiative „gut beraten“ angesiedelt ist.

Zu vielen drängenden Fragen der Vermittler gibt es derzeit noch keine zuverlässigen Antworten, zum Beispiel wie die zuständigen Behörden die Weiterbildungsnachweise überprüfen oder etwaige Versäumnisse sanktionieren. Hierzu arbeiten die Länder noch an den Vollzugshinweisen.