AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
17. August 2018
Wenn der vergessene Rauchmelder plötzlich in der Zwischendecke piept

Wenn der vergessene Rauchmelder plötzlich in der Zwischendecke piept

Muss ein Handwerker, der in einer Wohnung Decken abhängen und sie mit Rigipsplatten verkleiden soll, Schadensersatz zahlen, wenn ein in der Zwischendecke vergessener Rauchmelder sich plötzlich bemerkbar macht?

Das Amtsgericht Hannover hat jüngst über eine Klage auf Schadensersatz wegen eines in einer Zwischendecke vergessenen Rauchmelders entschieden.

Die Klägerin im konkreten Fall ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und wollte eine der Wohnungen sanieren lassen. Es wurde zunächst ein Elektriker beauftragt, die an den vorhandenen Zimmerdecken befindlichen Rauchmelder zu demontieren. Auftrag des beklagten Handwerkers war es hingegen, anschließend die Decken abzuhängen, sie mit Rigipsplatten zu verkleiden und malermäßig zu überarbeiten.

Kläger: beklagter Handwerker hat den Rauchmelder wieder anmontiert

Nach Ende der Renovierungsarbeiten wurde die Wohnung vermietet. Die Mieter vernahmen später ein regelmäßig alle 30 Sekunden wiederkehrendes, hohes piepsendes Geräusch. Es wurde schließlich festgestellt, dass das Geräusch von einem an der alten Zimmerdecke montierten und jetzt über der abgehängten Decke befindlichen Rauchmelder kam, der anzeigte, dass seine Batterie zu Ende geht.

Die Klägerin hat nun die Kosten für die Ortung und Demontage des Rauchmelders, die Kosten für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Trockenbauarbeiten und die von dem Mietern wegen des Piepsens geminderte Miete, insgesamt 616,08 Euro, geltend gemacht. Die Argumentation: die ursprünglich montierten Rauchmelder seien vom Elektriker vollständig abgebaut worden. Die Mitarbeiter des beklagten Handwerkers hätten den Rauchmelder dann aber wieder an der alten Decke montiert und die Zwischendecke eingezogen.

Gericht: Handwerker kann darauf vertrauen, dass alle sachgerecht arbeiten

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, denn es sei nicht festzustellen, dass der Beklagte oder seine Mitarbeiter den zunächst vom Elektriker demontierten Rauchmelder wieder montiert hätten. Es bestehe ebenso die Möglichkeit, dass die Montage durch andere Personen erfolgt sei. Ebenso könne es sein, dass der Elektriker den Rauchmelder übersehen habe, etwa weil er einer Aufputzdose glich. In diesem Fall könne auch vom beklagten Handwerker nicht erwartet werden, dass er den übersehenen Rauchmelder dann als solchen erkennen muss. Der Beklagte habe ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass ein noch vorhandener Rauchmelder funktionslos gewesen sei. Hiervon durfte er ausgehen, weil die vorangegangenen Demontagearbeiten im Bereich der Zimmerdecken durch einen Elektriker-Fachbetrieb durchgeführt worden seien. Grundsätzlich dürfe der Handwerker darauf vertrauen, dass die anderen Unternehmer sachgerecht arbeiten. Eine Verpflichtung, hier ohne besonderen Anlass die vorangegangenen Arbeiten der anderen Handwerker vertiefend zu überprüfen, habe angesichts der Umstände für den Beklagten nicht bestanden.

Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 08.08.2018, Az.: 412 C 2882/18