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8. Februar 2018
Wer denkt bei Trauerfallvorsorge schon an den digitalen Nachlass?

Wer denkt bei Trauerfallvorsorge schon an den digitalen Nachlass?

Über den eigenen digitalen Nachlass sollte man schon zu Lebzeiten nachdenken. Dann lässt sich noch rechtzeitig festlegen, was beispielsweise mit Profilen in sozialen Netzwerken oder Online-Accounts geschehen soll, erklärt Anja Shaukat, Projektmanagerin Online bei der LV 1871. Auch für Vermittler kann die digitale Nachlassplanung bei der Beratung ein Thema sein.

Frau Shaukat, die Digitalisierung stellt auch die Nachlassplanung vor neue Herausforderungen und wirft die Frage auf, was mit unserem Leben im Netz passiert, wenn wir nicht mehr sind. Wer erbt denn beispielsweise einen Facebook-Account?

Das lässt sich gar nicht so ohne Weiteres sagen. Die rechtliche Antwort auf die Frage, wer einen Facebook-Account erbt, wird derzeit noch gerichtlich geklärt. Ein erstes Urteil, das die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos auf die Erben für Deutschland feststellt, sprach das Landgericht Berlin im Dezember 2015 (Az.: 20 O 172/15). Aber dazu läuft aktuell noch das Berufungsverfahren.

Vor welchen Problemen stehen Angehörige in der Regel, wenn es um Zugriff auf Daten eines verstorbenen Angehörigen geht?

Oftmals haben die Erben gar keinen Überblick, welche Verträge und Nutzerkonten überhaupt bestehen. Es lohnt sich also, auch einmal über den eigenen digitalen Nachlass nachzudenken – die meisten Verträge enden nämlich nicht automatisch mit dem Tod. Erben müssen die Verträge manuell kündigen. Ohne die notwendigen Passwörter ist der Zugang zu Online-Accounts nach dem Tod des Nutzers jedoch meist nur sehr schwer möglich.

Inwieweit lässt sich denn schon zu Lebzeiten vorsorgen, was mit unseren Daten, Kundenkonten und Accounts in sozialen Netzwerken passieren soll?

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Welche Online-Verträge, Profile in sozialen Netzwerken, digitale Mitgliedschaften oder Accounts bei Webshops und anderen Anbietern gibt es? Das ZDF-Verbrauchermagazin WISO empfahl kürzlich seinen Zuschauern, alle Konten und Zugangsdaten in einer Liste einzutragen und bei einem Notar zu hinterlegen, gemeinsam mit dem Testament. Es geht auch einfacher – zum Beispiel mit einem digitalen Nachlassplaner im Netz.

Die LV 1871 bietet eine Hilfe für das digitale Vermächtnis an. Wie sieht diese Lösung denn aus?

Kunden, die eine Sterbegeldversicherung bei der LV 1871 abgeschlossen haben, können den Service eines digitalen Nachlassplaners gegen einen geringen Mehrbeitrag nutzen. In dem Planer lassen sich Verträge, Online-Nutzerkonten und Mitgliedschaften digital verwalten. Einmal angelegt, können Kunden selbst entscheiden, was im Fall der Fälle mit den Verträgen und Nutzerkonten passieren soll. Man kann zum Beispiel festlegen, ob das eigene Facebook-Profil nach dem Tod deaktiviert und gelöscht oder in den Gedenkzustand überführt werden soll.

Versicherte müssen also bereits zu Lebzeiten alles genau im Nachlassplaner festlegen. Wie funktioniert die Abwicklung nach dem Ableben des Kunden?

Wenn Erben nach dem Tod des Nutzers Zugang zum Nachlassplaner erhalten, können die vorher angelegten Verträge im Auftrag der Erben abgemeldet oder gekündigt werden. Der Planer ermittelt bei nahezu allen bekannten Anbietern über das Internet geschlossene Verträge, die noch nicht erfasst sind. Auch sie können dann gekündigt oder deaktiviert werden. Dazu müssen die Erben weder den Anbieter noch die Zugangsdaten kennen.

Nach dem Tod bleibt bei den Angehörigen häufig wenig Zeit und Raum, um sich um den digitalen Nachlass zu kümmern. Wer hier rechtzeitig vorsorgt und plant, kann den Hinterbliebenen viel Arbeit ersparen und zugleich seine Wünsche selbst festlegen.

Welche Vorteile bietet der digitale Nachlassplaner für Vermittler?

Vermittler haben mit dem Angebot eine weitere Option, um ihre Beratung zur Bestattungsvorsorge ausbauen. Gerade bei Kunden jenseits der 50 verändert sich das Leben. Die Kinder verlassen das Haus, die eigenen Eltern brauchen mehr Unterstützung. Das ist auch das Alter in dem man häufiger auf Beerdigungen geht und teils heftige Geschichten hört, bei denen nichts im Vorfeld geregelt wurde. Vorsorgethemen wie Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht, Bestattungsvorsorge und Testament rücken ins Blickfeld. Hier können Vermittler das Angebot für die Kundenansprache nutzen. (tk)