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2. Mai 2018
Werbung für Telemedizin: Das sagt ottonova zur Unterlassungsklage

Werbung für Telemedizin: Das sagt ottonova zur Unterlassungsklage

Die Krankenversicherung ottonova bietet Kunden eine Video-Sprechstunde bei Schweizer Ärzten. Nun wehrt sich das Start-up gegen eine Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale, was die Bewerbung telemedizinischer Fernbehandlung angeht. ottonova fordert eine Klärung der seiner Auffassung nach uneindeutigen Rechtslage.

Der Krankenversicherungsanbieter ottonova wehrt sich gegen eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt a. M. e. V. (Wettbewerbszentrale), was die Bewerbung telemedizinischer Fernbehandlung betrifft. Das Münchner Start-up hat eine ärztliche Sprechstunde per Video-Konsultation als Alternative zum Arztbesuch im Angebot, die Kunden deutschlandweit über eine App wahrnehmen können. Diese Fernbehandlung erfolgt in Kooperation mit dem Schweizer Anbieter eedoctors durch in der Schweiz zugelassene und ansässige Ärzte.

Ärztliche Fernbehandlung in der Schweiz seit Langem etabliert

Bei den Schweizer Nachbarn ist die ärztliche Fernbehandlung seit Jahrzehnten fest etabliert und ist mittlerweile ein erfolgreich praktizierter Bestandteil des Gesundheitswesens. „Mit der Fernbehandlung haben wir für den deutschen Gesundheitsmarkt eine überfällige Innovation angestoßen“, betont Dr. med. Roman Rittweger, CEO und Gründer von ottonova in einer Stellungnahme. „Dabei haben wir nicht nur besonderen Wert auf die rechtliche Zulässigkeit gelegt, sondern vor allem auf eine verantwortungsvolle und hochqualitative Patientenversorgung.“

Deutsches Recht gestattet keine ärztliche Erstberatung mittels Telemedizin

Das deutsche Standesrecht, das die ausschließliche bzw. die ärztliche Erstberatung in Form einer telemedizinischen Sprechstunde bisher nicht erlaubt, stehe der von ottonova angebotenen Praxis nicht entgegen, da sich das deutsche Recht nicht auf die in der Schweiz ansässigen und praktizierenden Ärzte erstrecke, wie es in der Stellungnahme des Start-ups heißt. Die Werbung für telemedizinische Video-Konsultation wäre nur dann unzulässig, wenn die Art der angebotenen Fernbehandlung selbst unzulässig wäre, so die Rechtsauffassung von ottonova. Der Anbieter stützt sich eigenen Angaben zufolge auf umfangreiche vorab eingeholte rechtsmedizinische Gutachten.

ottonova fordert Klärung der „uneindeutigen“ Rechtslage

In seiner Stellungnahme fordert ottonova eine Klärung der seiner Auffassung nach uneindeutigen Rechtslage und damit Rechtssicherheit zugunsten von Patienten und Ärzten. So werde die standesrechtliche Einschränkung der telemedizinischen Behandlungsform mittlerweile von vielen deutschen Ärzten als überholt eingestuft. Die Aufhebung dieser Einschränkung sei beim in Kürze stattfindenden Deutschen Ärztetag Thema, wie ottonova anführt. Zugleich appelliert das Unternehmen an den Deutschen Ärztetag, die telemedizinische Fernbehandlung als ärztliche Beratungs- und Behandlungstätigkeit anzuerkennen und damit auf sichere, standes- und versicherungsrechtliche Grundlagen zu stellen.

Pilotprojekte in Baden-Württemberg

Ottonova weist in diesem Zusammenhang auf die in Baden-Württemberg gestarteten Pilotprojekte hin, die eine ärztliche Erstbegutachtung per Telemedizin ermöglichen. Andere Bundesländer stünden in den Startlöchermn. Zudem verweist der Krankenversicherungsanbieter auf das Einsparungspotenzial, das die ärztliche Video-Konsultation für das deutsche Gesundheitswesen bedeuten würde. (tk)