AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
17. November 2014
Wie Kleinanleger künftig geschützt werden sollen

Wie Kleinanleger künftig geschützt werden sollen

Kleinanleger sollen vor den Gefahren des Grauen Kapitalmarkts geschützt werden. Das Bundeskabinett hat dazu in dieser Woche ein entsprechendes Gesetz beschlossen. Eingelenkt hat die Regierung bei Crowdfunding-Projekten. Kritik gibt es trotzdem.

In dieser Woche hat das Bundeskabinett das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Festgeschrieben wurden im Gesetzesentwurf neue Transparenzregeln und Informationen, die Risiken von Vermögensanlagen besser einschätzen lassen. Daneben erhält die BaFin neue Aufsichtsbefugnisse.

Auch die Zugänglichkeit und Aktualität von Anlageprospekten wird verbessert. Prospekte werden in ihrer Gültigkeit auf zwölf Monate befristet. Die Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum wie zum Beispiel in Bussen und Bahnen wird künftig nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie zulässig, muss aber einen deutlichen Hinweis auf das Verlustrisiko enthalten. Verbraucherschützer, die ein generelles Verbot des aktiven Vertriebs von Graumarktprodukten fordern, halten gerade diese Regelung für unzureichend. „Die Probleme im Vertrieb wird man nur mindern können, wenn diese hochspekulativen Produkte nicht beliebig beworben werden dürfen“, kommentiert etwa Klaus Müller, Vorstand des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen.

Für alle Vermögensanlagen werden des Weiteren eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten eingeführt. Das soll dazu führen, dass der Anbieter für die Vermögensanlage für die Dauer von 24 Monaten eine stabile Finanzierungsgrundlage hat. Zum anderen wird der Anleger gewarnt, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer darstellt. Zudem müssen künftig grundsätzlich auch Anbieter von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen einen Prospekt erstellen.

Erleichterungen für Crowdinvesting-Branche

In der Vergangenheit wurden derartige Darlehen auch beim Crowdinvesting, bei bestimmten sozialen und gemeinnützigen Projekten sowie bei Genossenschaften zur Finanzierung eingesetzt. Allerdings hat hier das Kabinett nun eingelenkt und lässt Ausnahmen von der Prospektpflicht zu. Dies betrifft Finanzierungsformen kleinerer Unternehmen mittels Crowdinvesting über Internet-Dienstleistungsplattformen bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro für angebotene Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen eines Anbieters, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Etwa, wenn ein Anleger ohne weitere Auskünfte nicht mehr als 1.000 Euro anlegen kann oder bei einer Anlage von mehr als 1.000 Euro bis 10.000 Euro der Anleger in einer Selbstauskunft darlegt, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt, höchstens jedoch 10.000 Euro. Zudem muss bei Anlagen von mehr als 250 Euro dem Anleger ein Vermögensanlagen-Informationsblatt übergeben und dies vom Anleger unterschrieben zurückgesandt oder mittels Telekopie oder als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Crowdinvesting-Plattformen, wie Companisto, sehen trotz der Ausnahmen das Crowdfundig in Deutschland gefährdet. Companisto etwa beklagt, dass bereits ab einem Betrag von 1 Mio. Euro die Prospektpflicht eintritt. In anderen europäischen Ländern liege die Grenze viel höher, was zu einem Wettbewerbsnachteil für die deutsche Crowdfunding-Branche führe. Die Regelung einer Grenze von 10.000 Euro pro Einzelinvestment – selbst für Investoren deren Gesamtvermögen 100.000 Euro übersteigt – hält sie für fragwürdig. Für den Erfolg von Crowdfunding-Projekten sei es unerlässlich, dass einzelne wenige, hohe Investments getätigt werden – auch als Orientierung für kleinere Anleger. Kritisiert wird von Companisto auch der Prozess rund um das Vermögensanlage-Informationsblatt, der durch die Medienbrüche viel zu viel Bürokratie verursache.