AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
15. Oktober 2015
Wie sich Makler vor Abmahnungen schützen können

Wie sich Makler vor Abmahnungen schützen können

Der Verbraucherschutz in der Versicherungsvermittlung hat zugenommen. Damit nehmen auch Abmahnungen zu. Da Normen verbraucherschützenden Charakters immer einen marktverhaltensregelnden Inhalt haben, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bei Verstößen gegen diese eröffnet.

Eine Abmahnung hat das vorrangige Ziel, den Konkurrenten auf sein wettbewerbswidriges Verhalten hinzuweisen, und ihn aufzufordern, dieses Verhalten zu unterlassen. In der Regel liegt ihr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die unterschrieben werden soll. Strafbewehrt meint, dass der Unterzeichner bei erneutem Verstoß gleicher Art eine Vertragsstrafe schuldet. Weiterhin wird er meist aufgefordert, dem Abmahnenden die entstandenen Kosten zu erstatten. Typischerweise wird jedes Verhalten abgemahnt, das dem Abmahnenden als wettbewerbsfremd erscheint, weil der Abgemahnte sich einen irregulären Wettbewerbsvorteil verschaffen will oder könnte.

Richterliche Inhaltskontrolle bei Maklerverträgen

Makler sollten beachten, dass auch die Verwendung von verbraucherfeindlichen Klauseln im Maklervertrag Anlass zur Abmahnung geben kann. Dies betrifft Klauseln, die formularmäßig ausgestaltet sind und einer richterlichen Inhaltskontrolle am Maßstab der Vorschriften zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht standhalten. Zumeist werden Klauseln in Maklerverträgen nicht individuell ausgehandelt. Im Privatkundengeschäft bleibt regelmäßig keine Zeit, mit dem Kunden verschiedene Gestaltungsvarianten durchzugehen, sodass der Kunde im Ergebnis keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen kann. Schon die erstmalige Verwendung einer Klausel gegenüber Privatkunden kann die Anwendung des AGB-Rechts begründen. Im Privatkundengeschäft werden Maklervertragsklauseln deshalb regelmäßig formularmäßig verwendet, sodass sie der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Im Gewerbekundengeschäft ist dies erst der Fall, wenn Klauseln drei bis fünf Mal verwendet wurden.

Auf der anderen Seite kommen Makler um den Abschluss eines Maklervertrages nicht herum. Der Maklervertrag zeigt dem Kunden Umfang und Grenzen der Maklerleistungen auf. Er schafft damit Klarheit und Konsens für die Vertragsabwicklung und vermeidet Fehlvorstellungen, die in Unzufriedenheit münden. Weiterhin modifiziert er erforderlichenfalls das gesetzliche Schuldverhältnis der §§ 59 ff. VVG. Für den Makler bildet der Vertrag den Kern des Enthaftungsmanagements. Durch sorgfältige Ausgestaltung kann der Makler die Risiken einer Haftung minimieren und verhindern, dass Richter im Streitfall Maklerpflichten statuieren oder herleiten, die der Makler weder hat übernehmen wollen noch können.

Um dem Kunden Klarheit über Umfang und Grenzen der Leistung zu verschaffen, sollte der Vertragsgegenstand konkretisiert und die Pflichten des Maklers unter Einschluss seiner Haftung aufgeführt werden. Auch die Obliegenheiten des Auftraggebers und die daraus resultierenden Folgen sollten Gegenstand des Vertrages sein. Weiterhin sollte der Maklervertrag über die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen informieren. Daneben benötigt der Makler eine Maklervollmacht und Einwilligungserklärungen zur Kontaktaufnahme per Telefon, -fax und E-Mail sowie die Zustimmung zur Datenschutzerklärung. Mit der Anzahl der notwendigen Formulare steigt wiederum das Risiko von Abmahnungen.

Wann ist eine Klausel unwirksam?

Um den Anforderungen des Verbraucherschutzes zu genügen, muss der Maklervertrag zunächst klar und verständlich formuliert sein. Auch darf er keine überraschenden oder mehrdeutigen Regelungen enthalten. Wichtig ist ferner, dass der Maklervertrag den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Nur dann hält er einer richterlichen Inhaltskontrolle stand. Makler sollten zudem beachten, dass Zweifel an der Auslegung einer Klausel immer zu ihren Lasten gehen. Sind mehrere Lesarten einer Klausel möglich, wird das Gericht stets die kundenfeindlichste wählen. Hält die Klausel in dieser Auslegung der inhaltlichen Kontrolle nicht stand, führt dies zur Unwirksamkeit der Klausel. An Stelle der Klausel tritt in diesem Fall zwar das Gesetz. Gleichwohl kann die Verwendung abgemahnt werden.

Sieht der Maklervertrag vor, dass der Makler den Vertrag bei Aufgabe oder Veräußerung seines Betriebs oder Ähnlichem an einen Rechtsnachfolger übertragen kann, so benachteiligt die Klausel den Kunden unangemessen, wenn dem Kunden nur die Möglichkeit eingeräumt wird, den Maklervertrag zu kündigen. Die Klausel ist damit unwirksam. Mahnen Verbraucherverbände oder Wettbewerber die Verwendung der Klausel ab, kann der Makler sie nur mit dem Risiko einer richterlichen Unterlassungsverfügung verwenden.

Abmahnfalle Telefonwerbung

Auch die telefonische Kontaktaufnahme zum Kunden stellt Makler vor besondere Herausforderungen. Mit dem „Gesetz gegen unzulässige Geschäftspraktiken“ vom 01.10.2013 hat der Gesetzgeber der unerlaubten Telefonwerbung erneut Aufmerksamkeit geschenkt. Eine Sanktion gegen unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern kann mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Makler sollten bedenken, dass sogenannte Cold Callings, also die telefonische Kaltakquise von Kunden, auch schon dann vorliegen, wenn die von den Kunden eingeholten Einwilligungsklauseln wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden unwirksam sind. Dies ist etwa der Fall, wenn der Makler sich klauselmäßig das Recht eingeräumt hat, den Kunden jederzeit anrufen zu können. Denn im kundenfeindlichsten Sinn meint jederzeit auch zur Nachtzeit.

Ebenso unzulässig und abmahnfähig sind Anrufe, die auf die Bitte des Kunden folgen, Informationsmaterial zugeschickt zu bekommen. Dies gilt auch für Rückrufe bei einem Kunden, der ohne ausdrückliche Rückrufbitte im Maklerunternehmen angerufen hat. Ebenso gilt dies für telefonisches Nachfassen, nachdem ein Kunde nicht auf E-Mails reagiert hat.

Einwilligung des Kunden

Wichtig ist in Sachen Telefonwerbung insbesondere eine wirksame, vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Kunden. Doch hierfür sind enge Voraussetzungen zu erfüllen. Eine Einwilligungserklärung darf weder überraschen, noch zu weit gefasst sein. Weiterhin sollte sie Zeitfenster definieren und über die Möglichkeit der jederzeitigen Widerrufung belehren. Beachtenswert ist auch, dass das sogenannte „Opt-out-Verfahren“ unzulässig ist. Dies bedeutet, dass der Kunde aktiv einwilligen muss. Makler dürfen die Einwilligung des Kunden also nicht sozusagen „bis auf Widerruf“ unterstellen.

Wer versucht, die Einwilligung durch Unterdrücken der Rufnummer zu umgehen, der verstößt gegen das Rufnummernunterdrückungsverbot, und dies kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Es liegt nahe, eine Einverständniserklärung im Zusammenhang mit Unterlagen einzuholen, die der Verbraucher ohnehin gegenzeichnen muss. Doch auch hierbei ist Vorsicht geboten, denn eine unwirksame Einwilligungsklausel hilft dem Makler nichts. Will der Makler Abmahnkosten und -risiken vermeiden, tut er gut daran, genau darauf zu achten, wie er den Verbraucher um die Einwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken bittet und welche inhaltliche Reichweite die erbetene Einwilligung hat.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2015, Seite 152f.

Zum Thema Abmahnungen im Maklerbüro gibt es einen AssCompact TV Experten-Talk am Montag, den 19.10.2015 mit der Möglichkeit, Herrn Evers im Live-Chat Fragen zu stellen. Zur Live-Sendung gelangen Sie am 19.10.2015 ab 12 Uhr hier.

 
Ein Artikel von
Jürgen Evers