AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
16. November 2017
Wirksamkeit einer Policen-Kündigung per Fax ohne Unterschrift

Wirksamkeit einer Policen-Kündigung per Fax ohne Unterschrift

Ist eine per Fax ausgesprochene Kündigung eines Versicherungsvertrages auch dann gültig, wenn sie nicht unterzeichnet wurde? Das Amtsgericht Hamburg hat dazu ein Urteil gefällt.

Eine Kündigung per Fax ist regelmäßig auch dann wirksam, wenn sie nicht unterzeichnet wurde. Dies klärte das Amtsgericht (AG) Hamburg in einem Streitfall. Der Beklagte hatte bei dem klagenden Versicherer zwei Unfallversicherungen abgeschlossen. Die vertragliche Kündigungsfrist für beide Parteien war jeweils auf Schriftform zum jeweiligen Vertragsablauf festgelegt. Der Versicherte kündigte per Fax, welches er ohne Unterschrift versandte. Die Versicherung erkannte die Kündigungen nicht an, weil die vereinbarte Schriftform eine Unterschrift voraussetze. Daraufhin wiederholte der Versicherte die Kündigungen mittels unterzeichneter Briefpost, allerdings erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Zahlung weiterer Beiträge verweigerte der Versicherte. Der Versicherer begehrte mit Einreichung der Klage die Zahlung der Beiträge für ein weiteres Versicherungsjahr. Das AG Hamburg wies die Klage des Versicherers als unbegründet zurück.

Erforderlichkeit der Unterschrift

Lässt sich der Verfasser eines Schriftsatzes eindeutig feststellen, ist dessen Unterschrift entbehrlich. „Denn auch ein nicht unterschriebener, per Fax übermittelter Schriftsatz genügt dem Schrifterfordernis des § 127 BGB, wenn der Aussteller und der zum Ausdruck kommende Wille rechtsgeschäftlichen Tätigwerdens hinreichend sicher zum Ausdruck kommt“, so das Gericht. Das betreffende Fax enthielt den vollständigen Namen sowie die Anschrift des Versicherten. Vermerkt waren zudem die Art der Verträge sowie deren Versicherungsschein-Nummern und der Widerruf der erteilten Einzugsermächtigungen. Weiterhin wurde um die Übersendung einer schriftlichen Kündigungsbestätigung gebeten. Die Kündigungsintention des Versicherten zum nächsten Ablaufdatum kam somit eindeutig zum Ausdruck. Die Kündigungen waren insofern rechtsgültig. (kk)

AG Hamburg, Urteil vom 22.09.2017, Az.: 12 C 92/16