Rechtsanwalt Norman Wirth hatte bereits vor einiger Zeit eine Fehlinterpretation einer IDD-Regelung (Artikel 33 Abs. 2) durch eine Wirtschaftskanzlei angeprangert. Diese hatte vor den strengen Sanktionsmechanismen der IDD gewarnt. So würden beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten bei einem Verstoß gegen Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln hohe Geldbußen drohen. Nach Ansicht von Wirth sei diese Auslegung der IDD falsch. Der europäische Gesetzgeber spreche nämlich von einer Strafe von „maximal mindestens 700.000 Euro“. Somit könne die Geldstrafe zwischen 0 Euro und eben maximal 700.000 Euro liegen. Wirth erläutert: „Der deutsche Gesetzgeber dürfte also nicht festlegen, dass die Maximalsanktion nur 500.000 Euro betragen soll. Wobei aber durch das ‚maximal mindestens‘ dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit gelassen wird, die Maximalstrafe noch höher als die 700.000 Euro zu setzen. Im deutschen Gesetzgebungsverfahren könnte also entscheiden werden, dass die Maximalsanktion 1 Mio. Euro betragen soll.“
Wirtschaftskanzlei gibt Fehler zu
Der Brancheninformationsdienst „versicherungstip“ hat bei der Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing Deutschland, die die Fehlinterpretation der IDD in Umlauf gebracht hat, nachgefragt und über die Antwort in ihrer aktuellen Ausgabe (18/XXXIII, 03.05.2016, S. 2f.) berichtet. So habe sich die Partnerin und Leiterin Practice Area Insurance, Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn, für die Rückfrage bedankt und mitgeteilt, dass der Wortlaut des Newsletters wohl missverständlich sei. Niedrigere Geldbußen seien selbstverständlich möglich. Eine entsprechende Ergänzung sei nun vorgenommen worden.
Den Beitrag der Kanzlei zur IDD finden Sie hier. (kb)
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