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Steuern & Recht
17. August 2015
Zu den Grenzen der „Sachwalterrechtsprechung“

Zu den Grenzen der „Sachwalterrechtsprechung“

Viele Kunden erteilen Versicherungsmaklern Makleraufträge zur Prüfung bzw. Optimierung nur eines bestimmten Risikos bzw. von bestimmten Risiken und/oder Verträgen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun klargestellt, dass damit in der Regel keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers einhergeht, die „gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen“.

Im Streitfall schlossen der Kläger und dessen Ehefrau einen schriftlichen Maklervertrag mit dem beklagten Versicherungsmakler. Als „Gegenstand des Auftrags“ wurden die Sparten Privathaftpflicht, Hausrat, Wohngebäude, Glas und Kfz aufgeführt. Informationen über weitere Risiken – insbesondere Risiken des vorhandenen Gewerbebetriebs – mussten separat schriftlich vom Kunden angefordert werden. Nach Abschluss des Maklervertrages brannte aufgrund Brandstiftung ein Lagerzelt mit Heuballen, für das kein Versicherungsschutz bestand, ab. Der Kläger verlangt vom Versicherungsmakler nun Schadensersatz aufgrund Fehlberatung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil einen Schadenersatzanspruch abgelehnt. Aus der Sachwalterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) folge auch, dass der Maklerauftrag sich in der Regel nur auf das aufgegeben Risiko und Objekt beziehe. Eine rechtliche Verpflichtung des Versicherungsmaklers dahingehend, den Kunden im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Vertragssituation zu unterziehen bestehe grundsätzlich nicht. Das OLG weiter: „Wendet sich ein Kunde also zur Absicherung eines speziellen Risikos an den Makler, bezieht sich der Maklervertrag nicht ohne weitere Anhaltspunkte auch auf andere Versicherungsangelegenheiten des Kunden. Dem Makler nicht zur Prüfung aufgegebene – erst recht nicht ihm unbekannte – Risiken können demzufolge keine entsprechenden vertraglichen beratungs- und Betreuungspflichten auslösen.“

Vorsicht bei augenfälligen Sachverhalten

Weiter weist das Gericht darauf hin, dass bei „augenfälligen Sachverhalten“ den Makler sehr wohl entsprechende Erkundigungs- sowie Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen können. Soweit im Einzelfall ein erkennbarer Anlass besteht, müsse der Versicherungsmakler seine Bedarfsermittlung und Empfehlungen auch auf solche Objekte und Risiken erstrecken, die ersichtlich von dem konkreten Absicherungsinteresse seines Kunden erfasst sind. (kb)

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 18 U 132/14