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Steuern & Recht
18. Mai 2017
Zur Darlegungs- und Beweislastpflicht in der Gebäude-Feuerversicherung

Zur Darlegungs- und Beweislastpflicht in der Gebäude-Feuerversicherung

Nach einem Urteil des OLG Dresden trifft den Versicherten keine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Schadenumstände, nach denen der Versicherer vor Leistungsablehnung nicht gefragt hat.

Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund eines Brandschadens Leistungen aus einer Gebäudeversicherung für ein Mehrfamilienhaus. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger bei Abschluss des Vertrages angefochten. Sie kritisiert die Nichtangabe von Vorschäden sowie die Antragsablehnungen anderer Versicherer. Zudem erhebt sie den Einwand der vorsätzlichen Brandstiftung. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Versicherungsvertrag wurde durch die Beklagte nicht wirksam angefochten, urteilte das OLG. Ein Nachweis für eine arglistige Täuschung seitens des Klägers, der für die Antragsannahme des Versicherers kausal geworden wäre, wurde nicht erbracht. Hinsichtlich eines früheren Wohnungsbrandes, der von der Hausratversicherung des Mieters reguliert wurde, gehe das Gericht davon aus, dass dieser der Versicherung bei Antragstellung kommuniziert wurde. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Kläger nicht, denn eine Pflicht zur Erteilung weitergehender Auskünfte bestehe nach der Leistungsablehnung nicht mehr. Somit ist es Aufgabe der Beklagten, konkrete Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die eine arglistige Täuschung rechtfertigen könnten. Die Beklagte sei auch nicht wegen einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung des Klägers leistungsfrei, so das OLG weiter, da sie eine solche nicht bewiesen habe. Zwar sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von einer vorsätzlichen Brandstiftung auszugehen. Ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person habe sich aber nicht ergeben. Ohne dass ihm Beweiserleichterung zugutekäme, habe der beklagte Versicherer einen Beweis anzubringen. (kk)

OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2017, Az.: 4 U 1564/16