Wenn der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft die gleiche Person ist wie der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Versicherungsberatergesellschaft fehlt es an der nach § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO notwendigen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Beschluss festgestellt.
Mangelnde Unabhängigkeit des Versicherungsberaters
Im verhandelten Fall hat ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft zugleich als vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft eine Erlaubnis als Versicherungsberater gemäß § 34e Gewerbeordnung beantragt. Die IHK lehnte dies ab. Der Gesellschaft mangele es an Unabhängigkeit des Versicherungsberaters nach § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO. Darin heißt es: „Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein...“.
Versicherungsberater dürfe laut Gesetz nur der sein, der frei von Provisionsinteressen völlig unabhängig sei und auch ansonsten nicht in eine Vertriebsorganisation eingegliedert sei, so das Gericht. Diese Unabhängigkeit fehle, wenn die Gesellschaft, welche eine Erlaubnis als Versicherungsberaterin beantragt, mit einer Versicherungsmaklergesellschaft verbunden ist. Denn Versicherungsmakler könnten für erfolgreiche Vermittlungen Courtagen gegenüber den Versicherungen beanspruchen.
Einwand: Makler vertritt Interessen der Versicherungsnehmer
Die Klägerin wandte ein, das Verwaltungsgericht habe das Merkmal der „Unabhängigkeit“ zu verallgemeinernd beurteilt und den konkreten Einzelfall zu prüfen. Versicherungsmakler stünden nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Versicherungsunternehmen, sondern an der Seite ihrer Mandanten. Es seien deren Interessen, die sie gegenüber den Versicherern zu vertreten hätten. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Versicherungsmaklern könne nicht zu einer Interessenkollision führen.
Gericht: Mögliche Verdienstinteressen der Makler als Gefahr für objektive Beratung
Das Gericht verwies in seiner Begründung darauf, dass selbst der konkrete Einzelfall nichts an der grundsätzlich möglichen Abhängigkeit des Maklers vom Versicherer ändere. Weiterhin sah das OVG, dass der Versicherungsmakler – auch wenn er im Interesse seiner Kunden handele – dennoch zugleich eigene Verdienstinteressen verfolgen könne, weil ihm eine Abschlussprovision von Versicherungsunternehmen in Aussicht stehen kann. Dieses Interesse birgt laut dem Gericht die Gefahr, dass eine objektive Beratung nicht mehr anzunehmen ist. Diese sei aber Kennzeichen des Berufsbildes eines Versicherungsberaters.
Die Klägerin argumentierte weiter, dass die Trennung von Makler- und Beratertätigkeit sowie die notwendige Unabhängigkeit in ihrem Fall dadurch gesichert sei, dass es sich um unterschiedliche juristische Personen handele. Auch das ließ das OVG jedoch nicht gelten. Denn die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gewerbetreibenden seien personenidentisch und die personengebundene Tatsache eines latenten Verdienstinteresses lasse sich nicht ausblenden.Laut dem Gericht schließt die erforderliche Unabhängigkeit von Versicherern eine Mischtätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsvermittler (-makler) aus. (tos)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2017, Az.: OVG 1 N 41.15
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