AssCompact suche
Home
Management & Wissen
27. April 2021
„Im Schadenfall haftet der Halter der Drohne“

1 / 2

„Im Schadenfall haftet der Halter der Drohne“

Mit der neuen EU-Drohnenverordnung gelten einheitliche Grundregeln für alle EU-Länder. Doch was ändert sich damit für Drohnen­piloten? Besteht nach wie vor Versicherungspflicht und wie sieht eine umfassende Absicherung aus? AssCompact hat nachgefragt bei Versicherungsmakler Martin Krippner.

Herr Krippner, seit Jahresbeginn unterliegt das Betreiben einer Drohne der neuen EU-Drohnen­verordnung. Was ändert sich damit für private Drohnenpiloten?

Das neue Drohnengesetz verpflichtet alle Drohnenpiloten, einen Führerschein zu machen und die Drohne zu registrieren, wenn die Drohne über 250 g wiegt. Sollte die Drohne unter 250 g haben, aber eine Kamera besitzen, muss die Drohne ebenfalls online registriert werden, aber man braucht keinen Führerschein. Beides kann auf der Website des Luftfahrtbundesamts (LBA) beantragt werden.

Bleibt denn die Versicherungspflicht für Drohnen bestehen?

Absolut! Eine Drohnenversicherung ist und bleibt Pflicht für jegliches Fliegen mit einer Drohne. Übrigens gilt dies unabhängig von Einsatz und Gewicht.

Wie sieht ein angemessener Versicherungsschutz denn aus?

Dies ist ein sehr umfangreiches Thema, daher werden in diesem Bereich auch viele Fehler gemacht. Vorgeschrieben ist eine Mindestsumme von 750.000 SZR (auf Englisch SDR). Es steht für „Sonderziehungsrecht“ und ist eine international künstlich eingeführte Währungseinheit. Diese kann wie jede andere Währung, taggenau umgerechnet werden und entspricht aktuell ungefähr 933.000 Euro. Somit kann man sagen, dass eine Mindestversicherungssumme von knapp 1 Mio. Euro für eine Drohnenversicherung vorgeschrieben ist. Je nach Größe und Gewicht der Drohne empfehlen wir aber deutlich höhere Versicherungssummen.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Drohnenversicherung um eine Halterhaftpflicht handeln muss, ähnlich wie bei einer Autoversicherung. Also der Halter bzw. Besitzer – und nicht der Pilot – muss eine entsprechende Drohnenversicherung nachweisen können. Da im Schadenfall also der Halter der Drohne haftet, muss die Drohnenversicherung den Schaden übernehmen, auch wenn dieser gar nicht selbst geflogen ist.

Dies impliziert auch die Gefährdungshaftung, die besagt, dass alleine aus dem Betrieb einer Drohne eine Gefährdung entsteht und daher der Halter unabhängig von seinem Verschulden haftet. Die Verschuldensfrage wie bei einer herkömmlichen Privathaftpflichtversicherung wird gegenüber dem Geschädigten also nicht gestellt.

Nun bieten etliche Versicherer eine Absicherung von Drohnen im Rahmen der Privathaftpflicht­versicherung an. Ist der Versicherungsschutz Ihrer Meinung nach ausreichend? Und worauf sollte man achten?

Eine schwierige und meiner Meinung nach rechtlich noch nicht abschließend geklärte Frage. Die Privathaftpflichtversicherung ist mit dem Prinzip der bereits erwähnten Halterhaftpflicht nur schwer zu vereinbaren, da sie maximal nur Personen im eigenen Haushalt abdeckt, nicht aber Freunde und Bekannte, die vielleicht auch mal ans Steuer der Drohne wollen.

Zusätzlich spielt hier das Thema der Gefährdungshaftung wieder eine große Rolle. Im Gegensatz zur Privathaftpflicht kommt es bei einer Drohnenversicherung mit Gefährdungshaftung nicht auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers an. Ob eine Privathaftpflicht also bei einem unverschuldeten Schaden mit der Drohne –zum Beispiel durch eine plötzliche Windböe – zahlt, ist offen. Ich sage ausdrücklich nicht, dass dies nicht versichert sein muss. Wir haben hierzu bislang nur von den wenigsten Privathaftpflichtversicherungen eine Stellungnahme bekommen.

Auch wenn wir mittlerweile einen auf diese Besonderheiten geprüften Tarif in diesem Bereich anbieten, gilt neben den eben erwähnten Themen und dem durchaus verlockenden Preis, dass eine Privathaftpflichtversicherung für Drohnen im professionellen Bereich nichts verloren hat.

 
Ein Interview mit
Martin Krippner