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28. Dezember 2022
Rechtliches rund um Silvester: Das ist zu beachten

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A dark night sky with a sparkling red firecracker in the shape of a paragraph composed into.(series)

Rechtliches rund um Silvester: Das ist zu beachten

Das Jahr 2022 neigt sich dem Ende entgegen und 2023 steht vor der Tür. Für viele ein Anlass, gehörig zu feiern. Doch Achtung: Alles ist in der Silvesternacht gewiss nicht erlaubt. Die ARAG hat einige rechtliche Aspekte zu Silvester auf einen Blick zusammengefasst.

Wieder ist ein Jahr ins Land gezogen: Die Silvesternacht 2022/2023 rückt näher und damit auch der Jahreswechsel. An vielerlei Orten wird in dieser Nacht gefeiert – sei es mit Brettspielen, einer großen Party oder mit Feuerwerkskörpern.

Worauf am 31.12. zu achten ist, um eine sichere und „saubere“ Silvesternacht mit wenig Nachspiel zu verbringen, hat die ARAG auf ihrer Website zusammengetragen.

Wann und wo dürfen Böller verkauft werden?

Zunächst das Grundsätzliche: An jeden und zu jeder Zeit dürfen Silvesterkracher nämlich nicht veräußert werden. In Deutschland gibt es eine von der EU benannte Prüfstelle für Feuerwerkskörper, die die Produkte absegnet und zum Verkauf freigibt. Die Kennnummer dieser Prüfstelle, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), findet sich dann auch auf den geprüften Feuerwerkskörpern, im Falle der BAM die 0589.

In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 (u. a. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) und 2 (u. a. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen). Doch nur die Kategorie 1 darf das ganze Jahr verkauft werden, Kategorie 2 lediglich offiziell nur vom 29. bis zum 31.12. Weiterhin dürfen Produkte der Kategorie 2, so die ARAG Experten, ausschließlich an Über-18-Jährige abgegeben werden und auch nur innerhalb von Verkaufsräumen, nicht in einem Kiosk oder in Verkaufspassagen.

Feuerwerkskörper für Kinder unzugänglich aufbewahren

Nach dem Verkauf sollten Silvesterböller auf jeden Fall sicher vor Kindern aufbewahrt werden. Eltern könnten für die Folgen einer „unsachgemäßen Knallerei“, wie es die ARAG formuliert, verantwortlich gemacht werden. In einem Fall erlitt ein elfjähriges Mädchen ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden, weil ein 13-Jähriger ihr Silvesterböller nachgeworfen hatte. Die Mutter des Jungen wurde von den Richtern zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.000 Euro verurteilt. Der Grund: Sie sei ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen.

Die Frau hatte die gut 10 cm langen Knaller zwar in der Wohnung versteckt, der Sohn hatte diese aber trotzdem gefunden. Die Mutter hätte deutlicher und bestimmter auf eine sichere Verwahrung hinwirken müssen, notfalls auch durch die Entfernung der Körper aus der Wohnung. Einige davon wären auch für Jugendliche unter 18 Jahren verboten gewesen (LG München, Az.: 31 S 23681/00).

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