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Steuern & Recht
30. Januar 2023
Wer muss den rechtzeitigen Zugang einer E-Mail beweisen?
Hand of businessman using smartphone for email with notification alert, Online communication concept.

Wer muss den rechtzeitigen Zugang einer E-Mail beweisen?

E-Mails sind zentraler Kommunikationsweg zwischen Vorgesetzten, Mitarbeitern und externen Partnern. Doch was gilt als Beleg für ihren rechtzeitigen Zugang? Genügt es zum Beispiel, dass der Versender keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten hat?

E-Mails sind omnipräsenter Bestandteil des Geschäftsverkehrs. Dennoch sind manche Aspekte rund um die E-Mail-Korrespondenz zwischen Geschäftspartnern weiterhin rechtlich strittig. So auch in einem Verfahren, in dem sich das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) mit der Beweislast für den Zugang einer E-Mail beschäftigt hat.

E-Mail wurde am letzten Tag der Frist versendet

Im vorliegenden Sachverhalt stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Und ob der Kläger eben diese E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig.

Meldung über Unzustellbarkeit der E-Mail blieb aus

Laut Kläger ging eine solche E-Mail aber erst drei Tage später bei ihm ein – und damit zeitlich nach der zuvor vereinbarten Fünfjahresfrist. In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei daher nicht eingetreten. Vor Gericht berief sich die Beklagte daher auf eine Beweiserleichterung (sogenannter Beweis des ersten Anscheins). Sie verwies nämlich auf das Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt wurde und danach keine Meldung der Unzustellbarkeit kam.

Keine Meldung über Unzustellbarkeit genügt nicht als Beleg

Ist also die E-Mail im vorliegenden Fall rechtzeitig zugegangen? Das zuständige LAG gab dem Kläger Recht und urteilte, dass die E-Mail nicht rechtzeitig erhalten worden sei. Denn nach Auffassung der Richter sei der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen. Denn nur der Versender der E-Mail habe Einfluss auf die Übermittlung. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post, so die Richter, sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne aber nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt, argumentierten die Richter. Und das LAG hat noch folgenden Hinweis mitgegeben: „Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.“ (as)

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