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Steuern & Recht
3. März 2023
Sind Krypto-Gewinne steuerpflichtig?
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Sind Krypto-Gewinne steuerpflichtig?

Eine Person erzielt allein mit Erwerb, Tausch und Wiederveräußerung von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres einen Gewinn in Höhe von 3,4 Mio. Euro. Das zuständige Finanzamt verlangt dafür Einkommensteuer – doch zu Recht? Darüber hat nun das oberste deutsche Finanzgericht entschieden.

Müssen Privatanleger ihre Gewinne aus Geschäften mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen versteuern? Mit dieser Rechtsfrage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil beschäftigt. Im konkreten Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Und allein im Streitjahr 2017 erzielte der Privatanleger daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. Euro. Mit dem Finanzamt kam es nun zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt.

Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter

Und die vom Steuerpflichtigen beim BFH erhobene Klage war erfolglos. Denn die Richter am BFH haben die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handele es sich laut Gericht um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Virtuelle Währungen (sogenannte Currency Token oder Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ gemäß der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes dar. Dabei sei nach Auffassung der Richter der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Technische Details von Kryptowährungen haben keine Relevanz

Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen nach Ansicht des Gerichts gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet daher als Zahlungsmittel anzusehen. Dafür spreche, dass Bitcoin und Co. auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt werden, einen Kurswert haben und für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden können. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut dagegen nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste eben der Besteuerung, urteilten die Richter. (as)

BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22

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