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Steuern & Recht
9. August 2023
Wer haftet bei eingedrungenem Wasser vom Garagendach?
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Wer haftet bei eingedrungenem Wasser vom Garagendach?

Eine Hausbesitzerin klagte gegen ihren Wohngebäudeversicherer, weil dieser nicht leisten wollte, nachdem bei Starkregen Wasser vom Dach ihrer anliegenden Garage ins Haus eingedrungen war. Das Landgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Versicherers – es habe keinen Rückstau gegeben.

In Nordrhein-Westfalen hatte eine Immobilienbesitzerin 2019 eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen – inklusive Schutz gegen Elementarschäden. Doch der Versicherer müsse nicht für alle Gefahren einstehen, die sich verwirklichen können, wie ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (LG) vom April 2023 zeigt.

Im vorliegenden Fall kam es im Juli 2021 zu einem Starkregenereignis, bei dem sich auf der Garage der Versicherungsnehmerin so viel Regenwasser angesammelt hatte, dass es über die Kante der Garage ins Haus der Frau floss. Der entstandene Schaden: 14.875 Euro. Diesen Schaden machte die Frau bei ihrer Versicherung geltend, die allerdings nicht zahlen wollte. Der Fall ging vor Gericht – zugunsten des Versicherers.

Gericht sieht keinen Versicherungsfall

Laut LG liege kein Versicherungsfall vor, weil der Schaden nicht aus einem Wasserrückstau entstanden sei. In § 2 des abgeschlossenen Vertrags heißt es: „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“

Nach Ansicht des Gerichts liege kein Rückstauschaden vor, wenn sich Regenwasser auf dem Garagendach sammelte, weil die Abflussrohre aufgrund der enormen Menge von Regenwasser ein Ablaufen verhinderten. Erforderlich für einen bedingungslosen Rückstau sei viel mehr, dass sich die nicht mehr abfließenden Wassermassen in den gebäudeeigenen Ableitungsrohren zurückstauen und dann in das Gebäude eindringen. Dass Rohre weiteres Wasser nicht aufnehmen können, genüge hingegen nicht, denn dadurch ändere sich nichts daran, dass der Wassereintritt in das Gebäude durch das Garagendach und nicht aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren erfolgt sei.

Keine Überschwemmung

Weiterhin liege laut LG auch keine versicherte Überschwemmung vor. Denn um diese handle es sich nur dann, wenn Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit Oberflächenwasser überschwemmt wären. Grund und Boden seien allerdings nicht betroffen, da darunter lediglich und ausschließlich das Gelände, auf dem das versicherte Gebäude liegt, falle. In diesem Fall sei allerdings nur das versicherte Gebäude, nämlich die Garage bzw. deren Dach, überschwemmt worden, nicht aber der „das Gebäude umgebende Grund und Boden“.

Den Schaden von 14.875 Euro muss die Klägerin nun also selbst tragen. (mki)

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2023 – Az. 9a O 25/22

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